Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18; veröffentlicht am 19.6.2020.
Das BVerfG beurteilte Verfassungsbeschwerden gegen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung und hat die Rspr. des BVerfG klarstellend zusammen gefasst. Für die Fachgerichte bedeuten diese Beschlüsse, dass ihre Freiheiten zunächst jedenfalls eingeschränkt sind und sie sich minutiös an die Beschlüsse halten müssen. Die Rechtsanwälte werden sich häufiger als sonst angespornt fühlen, Urteile anzugreifen. Sie werden in ihren Argumentationen voraussichtlich häufiger als früher Grenzen überschreiten (die vom BVerfG gesetzt sind). Vereinfacht ausgedrückt: Die Anzahl der Prozesse wird wohl zunehmen, jedenfalls einige Zeit lang, auch wenn das BVerfG wesentliche Kriterien vorgibt und dadurch sicher mehr Rechtssicherheit anstrebt. In der Praxis werden Gerichte und Rechtsanwälte im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten in der Regel nicht umhin kommen, die vier Beschlüsse detailliert heranzuziehen.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 28. Mai 2020, Az. IX ZB 8/18.
Erkrankt ein Rechtsanwalt unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, ist er in der Regel nicht gehalten, einen vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung zu beauftragen. Anmerkung der Verf.: da ohnehin zu spät!
Bundesverfassungsgericht Urteil vom 09. Juni 2020 Az. 2 BvE 1/19
Es ist ganz einfach. Die AfD wendet das Rezept schon seit einiger Zeit vor anderen Gerichten vor allem gegen Oberbürgermeister an. Nun vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Bundesinnenminister Seehofer. Verstöße gegen das Gebot amtlicher Neutralität durch Verwendung amtlicher Ressourcen und das Gebot der Sachlichkeit Verletzung - so das BVerfG - des Rechts der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb. Ob die Äußerungen im politischen Wettbewerb unsachlich waren, darüber wird sich streiten lassen.
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