Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2020, Az. VIII ZR 171/19. Heute bekannt gegeben. In dem hier entschiedenen Fall hat der BGH die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und das Institut „Überraschungsentscheidung” herangezogen.
Im Leitsatz gibt der BGH noch nicht die Entscheidung des Falles wieder. Er kündigt nur an: Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell voneiner Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Begründung des Beschlusses macht deutlich, wie dem BGH die vorinstanzliche Entscheidung zuwider war. Wörtlich:
Das Gericht hat das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Abweichung zu der von ihm nur unzureichend erfassten Rechtsprechung des Senats und unter Heranziehung sachfremder Erwägungen mit der rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt, das Landgericht habe - für das Berufungsverfahren nach §529 Abs.1 Nr.1 ZPO bindend - nicht festgestellt, dass auch die Patienten einer Fehlvorstellung über das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht unterlegen seien. Mit einer solchen Würdigung musste auch ein kundiger und gewissenhaft agierender Prozessbeteiligter, der - wie hier - dem Berufungsgericht zudem die grundlegenden Entscheidungen des Senats zu den Voraussetzungen, unter denen ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Patienten im Hinblick auf die entrichteten Umsatzsteueranteile in Betracht kommt, zur Kenntnis gebracht hat, nicht rechnen.
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