Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Verwaltungsgericht Hannover bleibt in einem Beschluss vom 15.7.2020 bei seiner bisherigen Rechtsprechung, Az. 10 B3828/20

In Ascona, im Tessin? Das ist doch das richtige Klima!

Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (Bestandsdatenauskunft II), Bekanntmachung soeben am 17.7.2020. Hervorhebungen durch uns.

§ 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes sind verfassungswidrig, so der Erste Senat. Die manuelle Bestandsdatenauskunft wird damit stark eingeschränkt. Sie verletzen, so wägt das BVerfG ab, die Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG).

Bundesgerichtshof Beschluss vom 19.5.2020, Az. VI ZR 171/19. Bekannt gegeben gestern, 14.7.2020.  Hervorhebung von uns.

Wenn eine Partei in der ersten Instanz einen Sachverhalt darlegt und dieses Vorbringen nicht zurückgewiesen wird, muss sie es in der zweiten Instanz nicht ausdrücklich noch einmal tun. Vielmehr wird das Geschilderte automatisch Prozessstoff der Berufungsinstanz. 

So hat das Landgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 12. Mai 2020 entschieden, Az. 15 0H 6119. Er betraf einen Ortstermin zur bausachverständigen Beweisaufnahme wegen Mängeln des Wohngebäudes einer WEG.

 

„Welcher Vogel baut kein eigenes Nest?” - Schüler: „Der Kuckuck!” - „Richtig. Und warum nicht?” - „Weil er in einer Uhr wohnt!”

Bundesverfassungsgericht Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26.5.2020, Az. 1 Bvr 1074/18, Erscheinungstag 1. Juli 2020.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen bloß „männliche Bezeichnungen” nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat in Sparkassenformularen „geschlechtergerechte” Formulierungen verlangt. Nicht angenommen wurde die Beschwerde, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügte, so das BVerfG. Den erhofften großen Wurf für eine fließende Sprache bringt die Entscheidung nicht. Die Autorin dieses Beitrages kann mit dem gewachsenen Stil besser leben als mit Sternchen und ähnlichen Zerstückelungen; - solange nichts sprachlich Besseres gefunden wird. Zum „bösen männlichen Grundgesetz” anschließend.

BGH Urteil vom 30.4.2020, Az. I ZR 228/15 - Reformatorischer Aufbruch II, heute, 30.6.2020, vom BGH herausgegeben. Hervorhebungen von uns.

Der Kläger war in den Jahren 1994 bis 2017 Mitglied des Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag.

Bundesgerichtshof Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 173/19. Hervorhebungen von uns. 

Ein Wohnungseigentümer darf von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 27. März, Az. 7 Ta 200/19. Das Wichtigste haben wir hervorgehoben

Oft wird ein Zeugnis nicht genau zur Zeit der Ausstellung des Zeugnisses unterschrieben und ausgehändigt. Entschieden hat nun das LAG Köln die Ausstellung nach einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess. Das LAG hat seine Entscheidung eingehend, klar und abschließend so begründet, dass sie in jedes Handbuch passt; - zumal der Stoff einfach ist.