Bundesverfassungsgericht Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26.5.2020, Az. 1 Bvr 1074/18, Erscheinungstag 1. Juli 2020.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen bloß „männliche Bezeichnungen” nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat in Sparkassenformularen „geschlechtergerechte” Formulierungen verlangt. Nicht angenommen wurde die Beschwerde, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügte, so das BVerfG. Den erhofften großen Wurf für eine fließende Sprache bringt die Entscheidung nicht. Die Autorin dieses Beitrages kann mit dem gewachsenen Stil besser leben als mit Sternchen und ähnlichen Zerstückelungen; - solange nichts sprachlich Besseres gefunden wird. Zum „bösen männlichen Grundgesetz” anschließend.
Die Begründung des Beschlusses:
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder aus Art. 3 GG und den hier verbürgten Gleichheitsanforderungen rügt, setzt sie sich nicht mit dem vom Bundesgerichtshof angeführten Argument auseinander, dass das Grundgesetz selbst das generische Maskulinum verwendet. Der Bundesgerichtshof hat sich hierauf neben anderen Gründen selbständig tragend sowohl zur Verneinung eines Anspruchs aus § 21 Abs. 1 AGG als auch zur Verneinung einer Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte berufen. Ungeachtet der Frage, wieweit diese Argumentation im Ergebnis trägt, hätte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls hiermit näher auseinandersetzen müssen. Denn wenn eine fachgerichtliche Entscheidung auf mehrere je selbständig tragende Gründe gestützt ist, ist es für eine zulässige Verfassungsbeschwerde erforderlich, dass sich die Verfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise gegen alle diese selbständig tragenden Gründe wendet (vgl. BVerfGK 14, 402 <417> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, Rn. 18 f.; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 44 [Januar 2020] m.w.N.).
Soweit der Bundesgerichtshof seine Entscheidung darauf stützt, dass § 28 Satz 1 SLGG allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch subjektive Rechte einräume, greift die Beschwerdeführerin dies gleichfalls nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander.
Anmerkung: Der Fall
Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos.
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