Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 27. März, Az. 7 Ta 200/19. Das Wichtigste haben wir hervorgehoben
Oft wird ein Zeugnis nicht genau zur Zeit der Ausstellung des Zeugnisses unterschrieben und ausgehändigt. Entschieden hat nun das LAG Köln die Ausstellung nach einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess. Das LAG hat seine Entscheidung eingehend, klar und abschließend so begründet, dass sie in jedes Handbuch passt; - zumal der Stoff einfach ist.
Sachverhalt
Der Vergleich wurde vor dem Arbeitsgericht Siegburg im Jahr 2019 geschlossen, in dem sich die Arbeitgeberin unter anderem dazu verpflichtete, der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Über den Inhalt des Zeugnisses einigten sich die Parteien schließlich auch. Über das Datum des Zeugnisses wurde aber noch gestritten. Die Arbeitgeberin hatte als Datum den Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses genommen. Die Arbeitnehmerin war aber der Meinung, dass der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtig sei. Deshalb wurde weiter prozessiert. Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Arbeitnehmerin Recht. Wie zu erwarten, hat sich die Arbeitgeberin beschwert.
Entscheidung
Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.
Begründung
Im Arbeitsleben hat sich die weit verbreitete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG auch gebilligte Gepflogenheit herausgebildet, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen. Diese Gepflogenheit schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.
Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts spricht aber auch noch ein innerer sachlicher Grund dafür, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Datum zu versehen, an dem das Rechtsverhältnis rechtlich beendet wurde und die gegenseitigen Rechte und Pflichten erloschen sind. Von diesem Beurteilungszeitpunkt aus sind nämlich in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Bewertungen über Führung und Leistung des Arbeitnehmers vorzunehmen, die das Charakteristikum eines qualifizierten Arbeitszeugnisses darstellen. Es verhält sich damit ähnlich wie etwa mit dem Grundsatz, dass Beurteilungszeitpunkt für die rechtliche Wirksamkeit von Gründen, die eine streitige Kündigung rechtfertigen sollen, stets der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ist und nicht irgendwelche spätere Zeitpunkte.
Bezeichnet das in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aufzunehmende Datum somit im realen Arbeitsleben nicht zwingend das vordergründige Datum, in welchem das Zeugnis physisch erstellt wurde, und spricht darüber hinaus sogar viel dafür, das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb als Zeugnisdatum vorzusehen, weil es den Zeitpunkt bezeichnet, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist, so kann die der Beklagten angesonnene Verpflichtung, insoweit den Entwurf der Klägerin übernehmen und als Zeugnisdatum den 31.12.2018 anzugeben, auch nicht gegen die Zeugniswahrheitspflicht verstoßen.
Nichts anderes gilt auch dann, wenn man der Auffassung des BAG folgt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Angabe des Datums der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Zeugnisdatum hätte, wenn er seinen Zeugnisanspruch nicht zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht. Die Klägerin hat durch die Klageerweiterung vom 21.3.2019 ihren Zeugnisanspruch sehr wohl „zeitnah“ in diesem Sinne geltend gemacht. Zwischen dem in dem laufenden Kündigungsschutzprozess von der Beklagten angestrebten Beendigungsdatum 15.02.2019 bis zum 21.03.2019 sind nur knapp 5 Wochen vergangen. Dies kann gerade auch unter Berücksichtigung des damals noch laufenden Kündigungsschutzprozesses ohne weiteres als „zeitnah“ angesehen werden.
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