Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Urteil des EuGH vom 22.9.2020 in den Rechtssachen C-724/18 und C-727/18.
Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an
Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten,
ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht,
steht mit dem Unionsrecht in Einklang.
Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.
Das Lugano-Übereinkommen (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — LugÜ) ist ein Ende 2007 unterzeichnetes Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island.
Das Übereinkommen will Urteile der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten mit denen nationaler Gerichte weitgehend gleichstellen.
Schweizerisches Bundesgericht Entscheid vom 14.4.2020, Az. 4A_433/2019:
BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 67/19 -
Im entschiedenen Fall beginnt die Kritik des Bundesgerichtshofs damit, dass nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen muss, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, und dass nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Bundesgerichtshof Urteil vom 18.9.2020, Az. V ZR 8/19. Hervorhebungen von uns.
Das gute alte BGB und der BGH machen es möglich. Ein Fahrzeug, das einem Kaufinteressenten (unbegleitet) für eine Probefahrt überlassen und nicht zurückgegeben wurde, ist dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen. Wird das Fahrzeug von einem Dritten in gutem Glauben erworben, wird der Dritte Eigentümer. Man braucht nicht viel Phantasie, um sich Betrugsmöglichkeiten mehrfacher Art auszudenken. Selbst wenn der Probefahrer begleitet wird, gibt es für Betrüger noch Möglichkeiten. Die Definition von „abhanden gekommen” stammt übrigens, wie wir aus einer früheren Arbeit unserer Kanzlei wissen, vom Reichsgericht. Ein Volltext des Urteils wurde noch nicht bekannt gegeben.
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