Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Juli 2020, Az. VI ZB 25/19, Hervorhebungen von uns zum schnellen Verständnis. Leitsätze:

a) Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke
in der Handakte beschränken darf.
b) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.

Der Kern des Problems:

Soweit die Klägerin durch den Hinweis, ihre Prozessbevollmächtigte habe am 26. Oktober 2018 nicht im Büro erscheinen können, möglicherweise konkludent zum Ausdruck habe bringen wollen, ihre Prozessbevollmächtigte habe deshalb auch den drohenden Fristablauf nicht bemerken können, übersehe sie, dass es zu den Sorgfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten gehört habe, ihre Büroangestellte um Überprüfung der von ihr selbst notierten Fristen zu bitten. .. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden.

Anmerkung

Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden."

Der zitierte Satz veranschaulicht zum unzähligen Mal, dass Anwälte zu einem Wiedereisetzungsantrag wenigstens vorab ermitteln sollten, worauf es - genau - überhaupt ankommt. Die erforderlichen Hinweise werden sie meist finden, wenn Sie in unsere Suchfunktion eingeben: „Kanzleiorganisation” oder  „Wiedereinsetzung”

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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