BVGer 27.5.2020, Az. B - 6921/2018.
Eine direkte Verwechslungsgefahr besteht zwar nicht, wohl aber kann aufgrund der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke facebook eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, so das schweizerische Bundesverwaltungsgericht. Zur Verbindung des schweizerischen und des deutschen Rechts siehe das Luganer Übereinkommen (Eintrag vom vergangenen Donnerstag 24.9.2020 an dieser Stelle).
Anmerkung
Über diesen Entscheid berichten soeben auch die INGRES News 9/20 von heute, 28.9.2020.
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