Das Lugano-Übereinkommen (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — LugÜ) ist ein Ende 2007 unterzeichnetes Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island.
Das Übereinkommen will Urteile der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten mit denen nationaler Gerichte weitgehend gleichstellen.
Schweizerisches Bundesgericht Entscheid vom 14.4.2020, Az. 4A_433/2019:
Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ 23, "welche die ausschliessliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte vorsieht, schliesst es notwendigerweise aus, dass die Streitigkeit materiell von einer schweizerischen Instanz geprüft wird. Dies ist LugÜ 23 inhärent und stellt (…) weder eine Verletzung des Gebots 'fairer Verfahren' noch eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar."
Anmerkung, LugÜ 23 bestimmt in seiner Nr.1:
1. Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet
eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein
Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates
über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem
bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so
sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder
die Gerichte dieses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen
werden:
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung; oder
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den
Parteien entstanden sind; oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten.
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