Landgericht Frankfurt a.M. Urteil vom 20.2.2020, Az. 2-13 S 94/19.
Ein richtiges Urteil mit logisch falscher Berichterstattung.
Sachverhalt
In dem verhandelten Fall hatten mehrere Eigentümer Beschlüsse zur Verwalterentlastung angefochten. Dabei ging es unter anderem um Fälle, in denen dem Verwalter leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. Der Verwalter verteidigte sich mit dem Verweis auf einen Formularvertrag, in dem seine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde. Lediglich grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sollten geahndet werden können.
Rechtliche Begründung
Vor Gericht hatte der Verwalter keinen Erfolg. Die Uerteilsbegründung: Die Klausel ist unwirksam. das Gericht wörtlich: „Generelle Freizeichnungsklauseln für einfache Fahrlässigkeit sind bereits nach § 309 Nr. 7 BGB bzw. § 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksam. Dies bereits deshalb, weil in der Klausel keine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden vorgesehen ist (vgl. nur BGH NJW-RR 2015, 738)”.
Anmerkung
Wer sich beispielsweise nur auf den „newsletter, recht-aktuell” des Deutschen Anwaltsregisters (DAWR) verlässt, ist falsch informiert, was die rechtliche Begründung betrifft. In „recht-aktuell” heißt es: „Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sei es nicht gestattet, sich generell von einfacher Fahrlässigkeit freizuzeichnen. Außerdem sei in der strittigen Klausel keine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden vorgesehen. Das widerspreche ebenfalls dem Gesetz.”
Richtig dagegen ist, wie das Zitat oben veranschaulicht: Es stehen nicht nebeneinander ein generelles Verbot des BGB einerseits und außerdem die fehlende Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden. Vielemehr ist die Frezeichnung nach dem BGB rechtsunwirksam, weil eine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden fehlt. Eine geringfügige Abweichung scheinbar. Aber eben eine grundlegende, um das Urteil richtig zu verstehen.
Dogmatisch handelt es sich um einen Fehler in der juristischen Logik.
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