So hat das Landgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 12. Mai 2020 entschieden, Az. 15 0H 6119. Er betraf einen Ortstermin zur bausachverständigen Beweisaufnahme wegen Mängeln des Wohngebäudes einer WEG.
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass eine Verlegung des Ortstermins nicht in Betracht komme. Dazu müssten erhebliche Gründe vorliegen, die nicht ersichtlich seien. Allein die Furcht einer Partei vor einer Virusinfektion genüge nicht.
Begründung
Unter Beachtung der Infektionsschutzregeln können, so das Landgericht, Termine im selbständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, auch wenn an ihnen notwendigerweise fünf Personen oder mehr teilnehmen müssen. Es obliege dem Sachverständigen als dem Durchführenden des Beweisaufnahmetermins, den notwendigen Infektionsschutz durch Anordnung der allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen.
Bei Angst vor Infektion, so das Gericht weiter, könne sich ein Beteiligter, auch wenn er zu einer Risikogruppe gehört, vertreten lassen.
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