Bundesgerichtshof Beschluss vom 20. April 2020, Az. VI ZB 49/19, bekannt gegeben heute, 22.05.2020.
Wir weisen in unseren aktuellen Meldungen über die Rechtsprechung möglichst oft und damit handbuchartig darauf hin, dass Rechtsanwälte möglichst nie ihrem Mandanten einen negativen Beschluss mit der gerichtlichen Begründung vorlegen müssen: „Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten durch konkrete Anordnungen und Organisationsanweisungen an die nichtanwaltlichen Mitarbeiter sichergestellt gewesen ist, dass es grundsätzlich nicht dazu kommen kann ...” (Zitat der Vorinstanz im BGH-Beschluss vom 20.4.2020). Die letzte Chance, die richtige Organisation mit zurückreichendem Beweis zu belegen, hat die Kanzlei bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Natürlich empfiehlt sich, dass die Rechtsanwälte stets aktuell informiert sind und ihre Mitarbeiter im Büro schulen. Eingetragen sind gegenwärtig - und soweit wohl nützlich kommentiert - allein schon unter dem Suchwort „Kanzleiorganisation” mehr als 70 Entscheidungen.
Der Leitsatz des heute bekannt gegebenen Beschlusses vom 20.4.2020.
Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2013 -II ZB 11/12).
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