Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wenn Sie eine Geschichte für Ihre Kinder brauchen: Zwei Indianer gehen zum Medizinmann und fragen ihn, wie der Winter wird. Der wirft ein paar Steine in die Luft und sagt: „Es wird ein kalter Winter. Geht in den Wald und sammelt viel Holz."

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.3.2020, Rechtssache C-66/19. Richtlinie 87/102/WEG des Rates. Keine Kaskadenverweisung. Wie auch schon öfters in anderen EuGH- und BGH-Urteilen moniert: Der Verbraucher kann den Beginn der Frist nicht ermitteln.

Der seit Freitag erwartete Volltext zum Sondernutzungsrecht hat auch uns als Parteivertreter noch nicht erreicht. Wohl aber hat der BGH sein Urteil Boot II vom 20.2.2020, Az. I ZR 176/18 heute, 23.3.2020 bekannt gegeben.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2020 zugunsten unserer Mandantin ein Urteil zum wertvollen Sondernutzungsrecht unserer Mandantin von 1.040 m² gefällt. 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.2.2020, Az. 3 AZR 206/18. 

Erteilt der Arbeitgeber Auskünfte, müssen die Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber keine Auskunft erteilen muss. Auch wenn ohne Verpflichtung eine Askunft erteilt wird, haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Zur vollständigen Auskunft bleibt offen, ob auch auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren hingewiesen werden muss. Eine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, hat der Arbeitgeber allerdings nicht.

Bundesgerichtshof Urteil vom 20.2.2020, Az. I ZR 5/19. Bekannt gegeben am 11.3.2020.

Leitsatz: Die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts. Für die Frage des Streitgegenstands ist es daher unerheblich, ob die Klagepartei ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat; entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt (Klagegrund) vorgetragen hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.

BVGer Entscheid vom 19.11.2019, Az. B-3248/2019. „itravel” gegen „itravel-for that moment”

Durch die Kombination von „itravel" und „for that moment" in der jüngeren Widerspruchsmarke zu „itravel - for that moment" entsteht kein abweichender Sinngehalt.

EuGH , Urteil vom 05.03.2020 - C-766/18 P, Vorinstanz EuG.

Die Inhaberin der Unionskollektivmarke "Halloumi" für Käse aus Zypern hat im Streit um die Eintragung der Unionsmarke "BBQLOUMI" für Käse eines bulgarischen Herstellers einen Zurückverweisungs-Erfolg erzielt. Maßgeblich für die Verwechslungsgefahr ist auch ein höherer Ähnlichkeitagrad oder die Identität der mit der Kollektivmarke gekennzeichneten Waren. Hervorhebungen von uns.

Bundesgerichtshof Beschluss vom 2.1.2020, Az. VIII ZR 328/19. Ein einfacher Fall für den achten Zivilsenat. Der Mieter war offenbar besonders stur oder auf Zeitgewinn bedacht. Der Rechtsstreit kam aufgrund einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Wohl ein Missbrauchsfall.

Urteil vom 26. Februar 2020 Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16.

Die Pressemitteilung zu diesem bereits berühmten Urteil beginnt, - die ersten Leitsätze zusammenfassend: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.“ Zum einen muss nun geprüft werden, in welchen Fällen sich der Wortlaut der bisher gesprochenen Urteilsbegründungen zu verwandten Normen, wie § 228 StGB, noch halten lässt. Zum anderen stellen sich schwierige Fragen dazu, inwiefern die bisherige Rechtsprechung zu solchen Normen inhaltlich  noch zutrifft. Soweit ersichtlich, sind diese Fragen bislang so noch nicht gestellt worden.