EuGH , Urteil vom 05.03.2020 - C-766/18 P, Vorinstanz EuG.

Die Inhaberin der Unionskollektivmarke "Halloumi" für Käse aus Zypern hat im Streit um die Eintragung der Unionsmarke "BBQLOUMI" für Käse eines bulgarischen Herstellers einen Zurückverweisungs-Erfolg erzielt. Maßgeblich für die Verwechslungsgefahr ist auch ein höherer Ähnlichkeitagrad oder die Identität der mit der Kollektivmarke gekennzeichneten Waren. Hervorhebungen von uns.

 Begründung

Der EuGH hält die Ansicht der Vorinstanz (Gerichtshof der Europäischen Union) für falsch, dass die schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ausschließt. Somit hätte geprüft werden müssen, ob der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken durch den höheren Ähnlichkeitsgrad oder die Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren ausgeglichen wird. Da die vom Gericht vorgenommene Beurteilung dem Erfordernis einer umfassenden, der Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren Rechnung tragenden Beurteilung nicht genügt, hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen.Infolgedessenhat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen, damit es das Vorliegen einerVerwechslungsgefahr erneut prüft.

Zum besseren Verständnis die Vorgeschichte 

Die Inhaberin der für Käse eingetragenen Unionskollektivmarke "Halloumi", eine Stiftung für den Schutz des traditionellen zypriotischen Käses (Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi) erhob Widerspruch gegen das von einer Gesellschaft mit Sitz in Bulgarien unter anderem für Käse als Unionsmarke angemeldete Bildzeichen mit dem Wortbestandteil "BBQLOUMI". Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, zwischen der angemeldeten Marke "BBQLOUMI" und der älteren Kollektivmarke "Halloumi" bestehe keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren. Die Inhaberin der Kollektivmarke focht die EUIPO-Entscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union an. Das EuG bestätigte das EUIPO. Die Kollektivmarke habe eine schwache Unterscheidungskraft, da der Begriff "halloumi" eine Käsesorte bezeichne. Eine Verwechslungsgefahr bestehe daher nicht. Dagegen legte die Inhaberin der Kollektivmarke ein Rechtsmittel ein.

Und: Das Wesen der Kollektivmarke

Zu ihm führt der EuGH in seinem Urteil aus: im Fall einer älteren Kollektivmarke, deren wesentliche Funktion darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, die Verwechslungsgefahr die Gefahr bezeichnet, dass die Verkehrskreise glauben könnten, die von der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen stammten alle von Mitgliedern des Verbands, der Inhaber der älteren Marke ist, oder von wirtschaftlich mit diesen Mitgliedern oder diesem Verband verbundenen Unternehmen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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