Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

BVGer Entscheid vom 21.8.2019, Az. B-1831/2019. Wie fassen Sie in deutscher Sprache „PALACE" auf? Zumindest für französische Verkehrskreise bezeichnet „PALACE“ ein grosses Luxushotel. Was bedeutet das markenrechtlich? Ein Marktforscher überlegt natürlich gleich, wer für die deutschen Verkehrskreise zu befragen ist.  

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2020, Az. 1 BvQ 2/20 - „Rote Flora”. Begründung: Interessenabwägung in Form der Folgenabwägung.

Kanzleiorganisation: Die Berufungsbegründungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulati-onsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO). Welchen Anforderungen muss die Unterschrift genügen?

Soeben, am vergangenen Wochenende 18./19. Januar, sind wir an dieser Stelle auf die Kritik an der Justiz eingegangen („Meinen Sie, das sei kein Witz?”). Prompt wurde heute, am 20.1., über einen neuen Fall berichtet: Ein Urteil des Landgerichts Rostock ist rechtskräftig geworden. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen. Damit steht fest, dass zwischen 2013 und 2015 beim Amtsgericht Güstrow bewusst 816 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Untätigkeit des Gerichts verjährt sind, ohne dass der Richter strafrechtlich belangt wird. Begründung: „beschränkte individuelle Fähigkeiten eines Richters”.

„Ein Jurist musste eine Haft absitzen. Zurückgekehrt erzählt er: Das Schlimmste war, wir mussten Kartoffeln sortieren. Die kleinen in einen Eimer, die großen in einen. Furchtbar, ununterbrochen diese Entscheidungen.

In der neuesten Ausgabe der INGRES NEWS, Dezember 2019, wird der auch für das deutsche Recht relevante Entscheid des (schweizerischen) Bundesgerichts vom 24.9.2019, Az. 4A_170/2019, veröffentlicht: Im Firmenrecht ist – anders als im Markenrecht – die Unterscheidbarkeit von Firmen nicht nur aus der Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Massgebend sind neben Kunden auch weitere Kreise wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste. Der Entscheid bringt noch weitere Hinweise zum relevanten Verkehrskreis im Firmenrecht. Er ist überhaupt vielfältig. Er gehört auch in Bezug auf das deutsche Recht zu den aufschlussreichen Entscheiden. Nachfolgend einige interessante Auszüge. Das Ergebnis: Zwischen den Firmen "Archroma Management GmbH", "Archroma IP GmbH" und "Archroma Consulting Switzerland GmbH" einerseits sowie der Firma "accroma labtec AG" und den Domains "accroma.com/.de" anderseits besteht keine Verwechslungsgefahr.

Urteil von heute, 14. Januar 2020, Az. VI ZR 496/18 (u.a.)

Wenn es um Bewertung geht, kann man im Zweifel davon ausgehen - ob man das gut findet oder nicht -, dass die Meinungsfreiheit siegt. So auch in diesem BGH-Urteil von heute. Hervorhebungen, wie in der Regel, von uns.

Ein Arzt und ein Jurist unterhalten sich auf dem Tennisplatz. Der Arzt zum Juristen: „Sag mal, überall wo ich privat Leute treffe, wollen die einen Ratschlag von mir hören. Wie gehst Du denn mit sowas um?” Der Jurist antwortet:
„Ich hab' Dir einen guten Rat. Schick einfach jedes Mal, wenn Du einen Ratschlag gegeben hast, eine Arztrechnung. Du wirst sehen, das hört schlagartig auf.”
Was hat der Arzt am nächsten Tag im Briefkasten? Richtig. Eine Rechnung.
Quelle: Loeffler

Der Richter redet dem Angeklagten ins Gewissen: „In diese traurige Lage sind Sie nur durch den Alkohol gekommen“. Daraufhin meint der Angeklagte sichtlich erleichtert: „Und ich dachte schon, ich wäre selbst dran schuldig.“

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Az. III ZR 198/18. Mit der Frage der Parteivernehmung wird sich jeder Rechtsanwalt schon beschäftigt haben. Die Grundzüge sind bekannt, § 448 ZPO. Aber jeder Anwalt wird die beiden heute bekannt gegebenen Leitsätze beherrschen müssen, - und ergänzend die Rechtsprechung zum zulässigen Ausforschungsbeweis und zur Parteianhörung, § 141 ZPO. Aus unseren „Neueste Meldungen“ (Aktuelles) werden im Schrifttum sowie in den Suchmaschinen und Plattformen regelmäßig aufgeführt unsere kurzen Beiträge.

So zu BAG, Urteil vom 5.7.2007, Az. 3 AZN 1155/06: „Gespräch, das nur zwischen den Parteien eines Rechtsstreits geführt wurde: Die beweisbelastete Partei kann erfolgreich ihre eigene Vernehmung oder Anhörung verlangen”.

BGH Beschluss vom 9.2.2009 - Az. II ZR 77/08 -: „Es muss nicht stets dargelegt werden, wer, wann, wo und mit wem”.

Ferner BGH Urteil vom 13.12.2002, Az. V ZR 359/01: „oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält ”.

Darüber hinaus: OLG Naumburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 12 U 184/14: „Ein Urteil mit Seltenheitswert” im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung: „Bei dieser Sachlage durfte der Senat den Angaben des Klägers Glauben schenken, ohne ihn noch förmlich zu vernehmen.”