Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2019, Az. 22 U 50/17. Das OLG befasste sich eingehend mit Verletzungen bei Mannschafts-Kampfsportarten wie Fußball, Hallenhandball, Basketball und der Einwilligung der Sportler. Dennoch hat das OLG aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl möglicher auftretender Fälle die Revision zum BGH zugelassen. Das Urteil veranschaulicht, wie bedeutsam der Spielbericht sein kann.
Morgen, Donnerstag 20.2.2020, beginnt in der schwäbisch-alemannischen Fastnacht mit dem Schmotzige Donnerstag die eigentliche Fastnachtszeit. In vielen Fastnachtshochburgen werden Umzüge veranstaltet und Straßenfastnachten gefeiert, die Schüler „befreit" sowie die Amtsgeschäfte und der Rathausschlüssel vom Bürgermeister bis zum Fastnachtsdienstag symbolisch an die Narren übergeben.
In den rheinischen Karnevalsgebieten wird dieser Tag bekanntlich meist als Weiberdonnerstag oder Weiberfastnacht gefeiert. An diesem Tag wird vom Sitzungs- zum Straßenkarneval übergegangen.
Der Senior unserer Kanzlei schwärmt noch heute vom „höchsten Feiertag an Fastnacht”, dem SchmuDo wie überhaupt ständig von Offenburg. Am 27. Februar 2014 wurde er beim Bohneburger Narrenhock im Keller der Althistorischen Narrenzunft von Obernarr Gert Glattacker mit dem Fasentskind 2014 geehrt. Begleiterin von den Blaujacken der Narrenzunft Burda war Christina Da CunhaBasten. Ein Höhepunkt ist jedes Jahr das Fasentgedicht.
Bundesgerichtshof Urteil vom 17. Dezember 2019, Az. VI ZR 504/18. Hervorhebungen, wie üblich, von uns zur schnellen Übersicht.
Ein nicht mit Strafe bedrohtes rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person kann etwa wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurückzutreten hat.
Bundesgerichtshof Urteile vom 12. 12.2019: 1.) Az. I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I, 2.) Az. I ZR 174/16 und I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II.
Die Leitsätze ÖKO-TEST I:
a)Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke -wie etwa im Falle von Publikationen unter Verwendung der Marke -mittelbar hiervon profitiert.
b)Die Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst.c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, bei der eine Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen hat, erfordert grund-sätzlich auch Feststellungen dazu, ob das angegriffene Zeichen für mit der Markeneintragung identische, ähnliche oder unähnliche Waren oder Dienstleis-tungen verwendet wird.BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 -
Leitsätze ÖKO-TEST II
a)Zwischen einer Marke, die ein Testlogo darstellt, und einem Zeichen, das dieses um die Angaben zum Testergebnis und der Fundstelle ergänzte Testlogo wiedergibt, besteht keine Zeichenidentität, wenn die hinzugefügten beschreibenden Angaben nicht so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen können.
b)Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über dieEigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information.
Worum ging es?
LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.01.2020, 1 Sa 8/19. Hervorhebungen von uns.
Eine Violinistin, die jeweils auf entsprechende Anfrage des Betreibers eines Orchesters und ihre entsprechende Zusage hin teils als Aushilfe in Vertretungsfällen und teils als Verstärkung bei größeren Produktionen in einem Orchester eingesetzt wird, ist nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Dies gilt auch dann, wenn die Zusammenarbeit der Parteien über zwanzig Jahre angedauert und der Beschäftigungsumfang zuletzt ca. 1/5 einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hat.
Zur Abgrenzung: Arbeitnehmer/freie Mitarbeiter wurden bereits unzählige Urteile gefällt. Dieses Urteil des LAG Ba/Wü entspricht inhaltlich vielen arbeitsgerichtlichen Urteilen und insbesondere einem Leitbild-Urteil des Bundesfinanzhofs zu Interviewern. Über diese oft von uns erstrittenen Entscheidungen haben wir an dieser Stelle (Das Neueste) häufig berichtet. Vgl. „Suchen”. Das Bundessozialgericht hat nur einmal, vor mehr als 25 Jahren, zu Interviewern entschieden.
Zunächst die Geschichte zur zweimaligen Nichtzulassungsbeschwerde und zur zweimaligen Zurückveisung durch das BAG an das LAG - auch ein Beitrag zur zeitlichen Überlastung der Justiz.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen