Oberlandesgericht Köln , Urteil vom 19.02.2020 - 6 U 184/19. Den Schöpfern des Code Napoléon und des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre ein solches Urteil nicht analog in den Sinn gekommen. Vormerken muss man sich diese Entscheidung.

Die Urteilsbegründung:

Zwar kann es einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar ist, konnte der Kläger allerdings nicht darlegen.

Es konnte im vorliegenden Fall nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglicht. An einem Zahlungsvorgang sind neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem kann der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern - etwa bei Rückerstattungen - auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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