LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.01.2020, 1 Sa 8/19. Hervorhebungen von uns.

Eine Violinistin, die jeweils auf entsprechende Anfrage des Betreibers eines Orchesters und ihre entsprechende Zusage hin teils als Aushilfe in Vertretungsfällen und teils als Verstärkung bei größeren Produktionen in einem Orchester eingesetzt wird, ist nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Dies gilt auch dann, wenn die Zusammenarbeit der Parteien über zwanzig Jahre angedauert und der Beschäftigungsumfang zuletzt ca. 1/5 einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hat.

Zur Abgrenzung: Arbeitnehmer/freie Mitarbeiter wurden bereits unzählige Urteile gefällt. Dieses Urteil des LAG Ba/Wü entspricht inhaltlich vielen arbeitsgerichtlichen Urteilen und insbesondere einem Leitbild-Urteil des Bundesfinanzhofs zu Interviewern. Über diese oft von uns erstrittenen Entscheidungen haben wir an dieser Stelle (Das Neueste) häufig berichtet. Vgl. „Suchen”. Das Bundessozialgericht hat nur einmal, vor mehr als 25 Jahren, zu Interviewern entschieden.

Zunächst die Geschichte zur zweimaligen Nichtzulassungsbeschwerde und zur zweimaligen Zurückveisung durch das BAG an das LAG - auch ein Beitrag zur zeitlichen Überlastung der Justiz.

Die klagende Violinistin war seit dem Jahr 1994 ständig in unterschiedlichem Umfang als Verstärkung und Aushilfe bei zahlreichen Produktionen zumeist in der zweiten Violine tätig. Um das Jahr 2000 erfolgte der Einsatz teilweise auf der Grundlage von Arbeitsverhältnissen, die teils zeitbefristet und teils befristet für einzelne Veranstaltungen abgeschlossen wurden. Nach dem Jahr 2002 schlossen die Parteien keine schriftlichen Arbeitsverträge mehr ab. Ab März 2016 erhielt die Klägerin keine Anfragen mehr, ob sie zur Aushilfe und zur Verstärkung einspringe. Nach Darstellung der Beklagten beruhte diese Entscheidung auf Vorbehalten des damaligen Generalmusikdirektors gegenüber den künstlerischen Leistungen der Klägerin.

Mit ihrer am 20. Juli 2016 eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht....

Auf eine Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Violinistin hob das Bundesarbeitsgericht zum ersten Mal mit einem Beschluss vom 18. September 2018 – 9 AZN 127/18 - ein Urteil vom 14. Dezember 2017 auf und verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt...

Daraufhin entschied die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts mit Urteil vom 14. November 2018 – 7 Sa 82/18 - zum zweiten Mal, dass das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen sei. 

Auf die erneute Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 AZN 146/19 - auch das Urteil vom 14. November 2018 auf und verwies den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurück. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör erneut in entscheidungserheblicher Weise verletzt. ...
Im Rahmen des fortgesetzten, nunmehr der 1. Kammer zugewiesenen, Berufungsverfahrens trägt die Klägerin vor, ...

Seit September des Jahres 2017 wurde die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten innerhalb der Probezeit beendet.

Begründung in der Sache:

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die zwischen den Parteien vereinbarten Rechtsverhältnisse rechtlich nicht als ein einheitliches Arbeitsverhältnis, sondern als eine Vielzahl von freien Dienstverhältnissen einzuordnen....

Anmerkung

Das ist die hohe Schule der Jurisprudenz. Wer sich mit der Verfahrensgeschichte und der Begründung eingehender befassen möchte, muss bitte das gesamte Urteil studieren.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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