BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 -VI ZR 97/19, bekannt gegeben heute, 27. Februar 2020.
Beruft sich der Gegner eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 LuftVGauf das Eingreifen der Haftungsbeschränkung aus § 45 Abs. 2 LuftVG, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. DerAnspruchsgegner ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, den von ihm nur vermuteten technischen Defekt zu behaupten und unter Sachverständigenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Anmerkungen
Das Urteil baut auf diesen rechtlichen Grundlagen auf, um anders als das Berufungsgericht keinen Vortrag ins Blaue hinein anzunehmen:
Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, lediglich die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. ... Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab. .. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. ... Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden.
Die tragische Geschichte:
Der Vater der Klägerin vereinbarte im August 2013 mit dem Piloten, dass dieser die Familie der Klägerin von einem Urlaubsaufenthalt auf der Insel Langeoog zurück auf das Festland fliegen sollte. Am 27. August 2013 flog der Pilot nach Langeoog, nahm dort die damals ein Jahr und vier Monate alte Klägerin sowie sechs weitere Mitglieder ihrer Familie an Bord und flog zurück. Kurz vor dem Zielflughafen stürzte das Flugzeug ab. Über die Ursache wurde gestritten. Bei dem Absturz verstarben neben dem Piloten die Mutter, die Großmutter, ein Bruder und ein Vetter der Klägerin; die Klägerin und zwei weitere Kinder überlebten. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen. Sie musste in der Folgezeit wiederholt stationär behandelt werden; die Spätfolgen sind noch nicht vollständig absehbar.
Im Volltext finden Sie das Urteil hier.
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