Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 22. Juli 2019, Az. B-187/218. Link: hier.
Zusammenfassend erklärt das Gericht, dass das Zeichen „Deluxe" von den relevanten Verkehrskreisen als beschreibend und anpreisend wahrgenom-men wird. Auch die grafische Gestaltung, so das Gericht, vermag dem im Gemeingut stehenden Wortelement keine Unterscheidungskraft zu verleihen. Das Zeichen ist daher gemäss Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Anmerkungen
Die Neckarsulmer Stiftung hatte sich wegen einer negativen Entscheidung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum IGE beschwert. In dem Entscheid werden minutiös und instruktiv fast alle denkbaren Aspekte abgehandelt. Nicht genutzt hat die Stiftung allerdings die Möglichkeit, den rechtserheblichen Sachverhalt repräsentativ zu ermitteln. Dementsprechend ist das Gericht nicht auf diese Möglichkeit eingegangen, obwohl die Stiftung anscheinend auch international großen Wert auf die Marke Deluxe legt und gerade auch die Behörden sowie die Gerichte in der Schweiz professionell gegenüber repräsentativen Studien aufgeschlossen sind. Die Workshops von INGRES in der Kartause Ittingen, die es in ihrer Art und Besetzung für das Markenrecht in Deutschland nicht gibt, haben im Laufe der Jahre viel zur Qualität des Markenrechts in der Schweiz beigetragen.
Die Ausführungen des Gerichts veranschaulichen, dass der Entscheid genauso für das deutsche Recht anwendbar ist.
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