Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.11.2019, Az. AnwZ (Brfg) 55/19, bekannt gegeben am 18.2.2020. Wieder einmal: keine Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin.

Die vorgenannte Tätigkeit betrifft bereits nicht -wie indes erforderlich (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO; vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschluss vom 6. Mai 2019 -AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12)-Rechts-, son-dern unternehmerische Angelegenheiten derArbeitgeberin der Beigeladenen. Bei der Auswahl von Dokumenten zur Veröffentlichung in einer von dem Verlag als Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts herausgegebenen Zeitschrift han-delt es sich um eine redaktionelle Tätigkeit. Der Umstand, dass in den Dokumenten Rechtsfragen erörtert werden und die Beigeladene aktuelle Rechtsentwicklungen analysiert, um das Veröffentlichungsprogramm ihrer Arbeitgeberin daran auszurichten, lässt die damit verbundene Prüfung von Rechtsfragen nicht zu einer Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin werden. Denn eine solche Prüfung betrifft nicht die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeberin und die mit deren Tätigkeit als solche verbundenen rechtlichen Probleme und Fragestellungen, sondern die inhaltliche Gestaltung des Verlagsangebots als Kern der unternehmerischen Tätigkeit der Arbeitgeberin. Der von der Beigeladenen herangezogene Vergleich mit der Tätigkeit eines externen Rechtsanwalts bestätigt diese Sichtweise. Bei der Beratung eines Mandanten zur Auswahl von Inhalten für juristische Veröffentlichungen und der dieser Beratung dienendenPrüfung von Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsangelegenheiten des Mandanten und nicht um eine typisch anwaltliche Tätigkeit.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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