Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Professor Eugen Biser, katholischer Fundamentaltheologe, von 1974 bis 1986 Inhaber des Romano-Guardini-Lehrstuhls für Christliche Lebensanschauung und Religionsphilosophie an der Luwig-Maximilians-Universität München:

„Das Mahnen und das Schelten und Erziehen, das Belehren, das Zwingen und das Dressieren hat so viel Platz im ganzen Jahr, dass man sich Weihnachten einmal den Gefallen tun sollte, darin eine friedliche Pause zu machen.”

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 19. Dezember 2019 Az. V ZR 85/19 die Nichtzulassungsbeschwerde des klagenden Nachbarn gegen ein Urteil des OLG München vom 10. April 2019 - 15 U 138/18 - zurückgewiesen. Begründung: Die Rechtssache hat weder rechtlich grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH als Revisionsgericht. Deshalb ist der BGH gar nicht weiter auf die Rechtslage eingegangen, obwohl der Rechtsstreit bundesweit, jedenfalls in Bayern für Aufsehen gesorgt hat. Es interessiert  deshalb weiterhin, was und wie das OLG München als Vorinstanz geurteilt hat. Aber selbst das OLG München hat nicht wirklich zum Thema geurteilt. Wie das? Dem OLG waren die Lärmangaben zu pauschal. Der Jurist fragt sich, wie denn die Gerichte die richterliche Hinweispflicht verstehen. War ihnen das allgemein diskutierte Thema zu läppisch oder zu unangenehm? 

Bundesgerichtshof Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19. Hervorhebungen von uns.

Es geht um private Krankenhausparkplätze. Das Urteil lässt sich jedoch grundsätzlich auf alle privaten Parkplätze beziehen.  Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Nämlich:

Wenn die primär darlegungspflichtige Partei, hier der Parkplatzbetreiber, keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner, hier der Halter, alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, näher vorzutragen, trifft den Halter die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. 

Dies gilt auch für einen gerichtlichen Vergleich: BAG, Urteil vom 20.11.2019 - 5 AZR 578/18, Hervorhebungen von uns. 

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 11.12.2019, Az. 4 A 738/18. Das Urteil gehört als Besonderheit zu den Urteilen, die sich zur Sonntagsarbeit nicht nur auf das Arbeitszeitgesetz beziehen, sondern auch auf das selbstverständlich höherrangige Grundgesetz. Auch viele Juristen werden sich fragen, wo das Verbot im Grundgesetz zu finden ist. Nach Art. 140 GG ist Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Art. 139 WV bestimmt: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2019 – V ZR 203/18.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager" bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf. Der Wortlaut  „Laden mit Lager” wird überstrahlt vom Bundes-Immissionsschutzgesetz, obwohl dieses Gesetz in Langform nicht diese Ausstrahlungswirkung vermuten lässt. In Langform heißt es: „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge”. Dennoch urteilt der BGH, Hervorhebungen zum besseren Verständnis von uns:

Cannabis

Urteil des EuGH vom 12. Dezember in der Rechtssache T-683/18, Conte/ EUIPO (CANNABIS STORE AMSTERDAM): Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Bundesgericht vom 16.7.2019, Az. 4A_125/2019.

Trotz Ähnlichkeit im Schriftbild und teilweiser Überschneidung der Geschäftsbereiche. Die Firma mit dem Zusatz „immobilien" ist deutlich länger, der Klang des prägenden Bestandteils unterscheidet sich sowohl aufgrund der Silben (al-tri-mo bzw. alt-ri-mo vs. a-tri-mos) wie auch der Betonung (altrímo bzw. ált rímo vs. átrimos) wesentlich. Wir berichten über diesen Entscheid vor allem auch deshalb, weil er zu den Entscheidungen gehört, die klar veranschaulichen: Die Digitalisierung wird in absehbarer Zeit durch kurze repräsentative Umfragen derart außergewöhnlich eingehende und umfangreiche Entscheidungen erübrigen.

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 6.11.2019 Az. 1 BvR 276/17.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erstmals entschieden, dass es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft, soweit diese die deutschen Grundrechte verdrängen. Der häufigste Anwendungsfall wird voraussichtlich, nehmen wir an, auf unabsehbare Zeit die Datenschutzgrundverordnung sein. Zum Beschluss Recht auf Vergessen I, ebenfalls vom 6. November 2019, siehe bitte unseren Bericht an dieser Stelle vom 28.11.2019.

BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - IX ZB 18/19.

Eine durch und durch gefährliche Rechtsprechung für alle Wiedereinsetzungsanträge: Bleibt nach den vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Partei oder einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht, ist die Wiedereinsetzung zu versagen. Dies gilt auch bei mehrdeutigen Anweisungen.