Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Als er noch Kardinal Wojtyla in Krakau war, interviewte ihn ein ehrgeiziger Journalist, dem die Leidenschaft des Kardinals fürs Skifahren ein Rätsel war. Er erhoffte sich eine sensationelle Meldung. Der Kardinal: „Das ist bei uns ganz normal, die Hälfte der polnischen Kardinäle fährt Ski. Ich fahre allerdings klar am besten!” Bass erstaunt dachte der Journalist, er habe eine völlig neue Geschichte aufgerissen. Einen Scoop, sagen Journalisten. Eine exclusive, Aufsehen erregende Meldung. Heute würde jeder Blogger sofort eine Sensation feiern. - Nur, damals gab es außer dem schlagfertigen Kardinal lediglich einen zweiten, 20 Jahre älteren Kardinal in Polen.
Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.209 in der Rechtssache C-752/18 Deutsche Umwelthilfe e. V. / Freistaat Bayern
Sachverhalt
Der Freistaat Bayern weigert sich, eine gerichtliche Entscheidung zu befolgen. Mit ihr wird der Freistaat verpflichtet, auf bestimmten Straßen in München, bei denen die in der Richtlinie über Luftqualität festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid seit etlichen Jahren teils erheblich überschritten wurden, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge einzurichten.
BGH Beschlüsse vom 15.10.2019, Az. VI ZB 22/19 und VI ZB 23/19. Hervorhebungen von uns.
Leitsatz
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.
BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZR 460/17, bekannt gegeben am 18.11.2019. Hervorhebungen von uns.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.
BGH Urteil vom 30.9.2019, Az. AnwZ (Brfg)63/17, bekannt gegeben 15.11.2019. Hervorhebungen von uns.
Rechtgrundlage § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, kann sich im Einzelfall auch aus der selbständigen Führung von Verhandlungen oder der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten ergeben. Weder der Wortlaut des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO verlangt eine Allein- oder Gesamtvertretungsbefugnis. Genausowenig die Entstehungsgeschichte.
Der Achtjährige kommt zu spät und entschuldigt sich beim Lehrer. „Ich kann nichts dafür. Einer Frau ist im Bus ein Zwei-Euro-Stück heruntergefallen.“ Lehrer: „Ach so, und du hast ihr beim Suchen geholfen.“-- „Nein, ich hatte meinen Fuß drauf und musste warten, bis die Frau weg war!”
(Frau im Trend)
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, Az. 5 W 19/19. Hervorhebung von uns.
Es kommt nicht darauf an, ob der Richter objektiv urteilt oder tatsächlich befangen ist. Bei einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur erheblich, ob bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Richter könne nicht völlig unparteiisch und unvoreingenommen sein. Im entschiedenen Fall war die Befürchtung nachvollziehbar, der Richter könne möglicherweise den Standpunkt der klagende Frau besser verstehen und sich hiervon bei seiner Entscheidung leiten lassen.
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