Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, vom BGH bekannt gegeben am 14.10.2019. Hervorhebungen von uns.
Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.8.2019, veröffentlicht erst am 14.10.2019. Hervorhebungen durch uns.
„Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist [zwar] nicht vorbehaltslos gewährt. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit bedarf aber immer der besonderen Rechtfertigung. So ist es erforderlich, dass Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen, wie die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, knüpfen, die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit berücksichtigen.”
Ein Rechtsanwalt saß im Flugzeug einer Blondine gegenüber, langweilte sich und fragte, ob sie ein lustiges Spiel mit ihm machen wolle. Aber sie war müde und wollte schlafen. Der Rechtsanwalt gab nicht auf und erklärte, das Spiel sei nicht nur lustig, sondern auch leicht: „Ich stelle eine Frage und wenn Sie die Antwort nicht wissen, zahlen Sie mir 5 Euro und umgekehrt." Die Blonde lehnte ab und stellte den Sitz zum Schlaf zurück.
Der Rechtsanwalt blieb hartnackig und schlug vor: „OK, wenn Sie die Antwort nicht wissen, zahlen Sie 5 Euro, aber wenn ich die Antwort nicht weiß, zahle ich Ihnen 500 Euro!" Jetzt stimmte die Blonde zu und der Rechtsanwalt stellte die erste Frage: „Wie groß ist die Entfernung von der Erde zum Mond?” Die Blondine griff in die Tasche und reichte ihm wortlos 5 Euro rüber.
„Danke”, sagte der Rechtsanwalt, „jetzt sind Sie dran“. Sie fragte ihn: „Was geht den Berg mit drei Beinen rauf und kommt mit vier Beinen runter?“ Der Rechtsanwalt war verwirrt, steckte seinen Laptopanschluss ins Bordtelefon, schickte E-Mails an seine Mitarbeiter, fragte bei der Staatsbibliothek und bei allen Suchmaschinen im Internet. Aber vergebens, er fand keine Antwort. Nach einer Stunde gab er auf, weckte die Blondine auf und gab ihr 500 Euro.
„Danke”, sagte sie und wollte weiter schlafen. Der frustrierte Rechtsanwalt aber hakte nach und fragte: „Also gut, was ist die Antwort?”
Wortlos griff die Blondine in die Tasche und gab ihm 5 Euro!
Eingesandt von Katarin Mattiza, Löffler.
BGH, Beschluss vom 16. August 2019, Az. AnwZ (Brfg) 58/18, vom BGH bekannt gegeben am 9.10.2019. Hervorhebungen durch uns.
Das vom Bundesgerichtshof soeben entschiedene Beispiel: Auch wer bei einer großen Versicherungsmakler-Gesellschaft Haftungsfälle für deren Kunden tagtäglich juristisch bearbeitet, kann nicht als Syndikusanwalt zugelassen werden. Wer die gleiche Arbeit bei einer Versicherungsgesellschaft verrichtet, kann dagegen zugelassen werden. Der Unterschied: der eine arbeitet für die Kunden des Arbeitgebers, der andere für den Arbeitgeber. Das Problem besteht grundsätzlich für alle Unternehmensjuristen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.10.2019, Az. 1 StR 39/19, ein Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 2018 (10 KLs 454 Js 160018/16) bestätigt.
Die Verurteilung des Angeklagten betrifft drei Fälle sexueller Nötigung durch einen ehemaligen Musikhochschulpräsidenten in den Jahren 2007, 2009, 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Im Volltext liegt das Urteil des BGH noch nicht vor. In seiner Pressemitteilung zu diesem Urteil führt der BGH aus (Hervorhebung von uns):
„Die Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich dem Hinweis der Strafkammer auf das Fehlen von Geständnis und Entschuldigung des Angeklagten in Gestalt einer hypothetischen Erwägung, dass sie bei ihrem Vorliegen u.U. einen minder schweren Fall hätten begründen können, nicht die Wertung entnehmen, dass ihr Fehlen als Strafschärfungsgrund Berücksichtigung gefunden hat.″
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.8.2019, Az. 1 BvR 879/12; bekannt gegeben heute, 9.10.2019. Hervorhebungen und die Gliederung zum besseren Verständnis von uns.
Anmerkung von uns vorab: Dieser Beschluss schließt an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2018 an. Diese Rechtsprechung kann sich unverhofft stark auswirken. Das „exzellente Wohlfühlerlebnis” (BGH, BVerfG) als Freiheitsrecht bietet sich als magisches Schlagwort an und kann sich zum „exzellenten Erlebnis“ als Freiheitsrecht entwickeln. Das BVerfG hält so gut wie immer an seiner Rechtsprechung fest. Allerdings lässt es die bisherige Rechtsprechung noch weitreichend zu, sie zu modifizieren. Wie so oft geht dieser Beschluss mit allgemeinen Formulierungen von einem ungewöhnlichen Sachverhalt aus. Er erging zu dem damaligen Bundesvorsitzenden der NPD Udo Voigt, der sich mit seiner Gattin in Bad Saarow am Scharmützelsee in einem Wellness-Hotel erholen wollte. Damals lief noch kein Verbotsverfahren gegen die NPD.
BGH, Beschluss vom 17.9. 2019, Az. 3 StR 333/19.
Das Strafmaß kann allgemein interessieren. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss vom 17.9.2019 ein Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen die Betreiber eines gefälschten Online-Shops bestätigt. Die beiden Haupttäter, die gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt hatten, waren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zwei weitere Männer hatten wegen Beihilfe zum Betrug Haftstrafen auf Bewährung erhalten.
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