BGH, Beschluss vom 16. August 2019, Az. AnwZ (Brfg) 58/18, vom BGH bekannt gegeben am 9.10.2019. Hervorhebungen durch uns. 

Das vom Bundesgerichtshof soeben entschiedene Beispiel: Auch wer bei einer großen Versicherungsmakler-Gesellschaft Haftungsfälle für deren Kunden tagtäglich juristisch bearbeitet, kann nicht als Syndikusanwalt zugelassen werden. Wer die gleiche Arbeit bei einer Versicherungsgesellschaft verrichtet, kann dagegen zugelassen werden. Der Unterschied: der eine arbeitet für die Kunden des Arbeitgebers, der andere für den Arbeitgeber. Das Problem besteht grundsätzlich für alle Unternehmensjuristen.

Das Urteil wörtlich:

Eine Zulassung ist nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO nur zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Beigeladenen § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Daran fehlt es hier, weil die Beigeladene nicht in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig wird (§ 46 Abs. 5 BRAO).
Die Arbeitgeberin der Beigeladenen [Anmerkung: „Juristin als Gruppenleiterin Komplexschaden Haftpflicht″] ist als Versicherungsmaklerin tätig und insoweit auf die Vermittlung von Versicherungen für Großkonzerne insbesondere gegen Haftpflichtrisiken im Bereich von Vermögensschäden spezialisiert. Diese Tätigkeit umfasst zum einen im Bereich der klassischen Vermittlungstätigkeit die Erstellung eines entsprechenden Haftungskonzepts und dessen Verhandlung mit Versicherungen. Zum anderen wirkt die Arbeitgeberin der Beigeladenen bei der Erfüllung der Versicherungsverträge im Schadensfalle auf Seiten ihrer Kunden der Versicherungsnehmer mit. Die Beigeladene wird nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs im Bereich der Schadensfallbearbeitung tätig. Sie wird erst bei Eintritt eines Schadensfalls beim Versicherungsnehmer eingeschaltet. Sie prüft dann die Subsumtion dieses Falles unter das abgeschlossene Versicherungskonzept, verhandelt über eine Deckungszusage des Versicherers gegenüber dem Kunden und gegebenenfalls über einen Vergleich zwischen Versicherer und Kunden. Macht der Versicherungsnehmer dagegen Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin wegen Verletzung des Maklervertrages geltend, gibt die Beigeladene die Bearbeitung hausintern ab.

§ 46 Abs.5 BRAO bestimmt:

5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt