Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein Berliner fragt am Münchner Hauptbahnhof in seiner Art einen Einheimischen nach dem Weg: „He, Sie! Wo geht es denn hier zum Marienplatz?” Der Münchner antwortet: „Wenns'd mi anständig frogst, dann sog i's da vielleicht!” Daraufhin der Berliner: „Nee, denn valoof ick ma lieber”.
Quelle: Playboy, Ausgabe 04/2016.
Landesarbeitsgericht München Urteil vom 4.12.2019, Az. 8 Sa 146/19.
Die Basisvereinbarung zwischen einem Plattformbetreiber und einem klagenden Crowdworker erfüllte im entschiedenen Fall die Voraussetzungen für ein Arbeitnehmerverhältnis schon deshalb nicht, weil der klagende Crowdworker nicht dazu verpflichtet war, die angebotenen Aufträge anzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Crowdworker eventuell auf zukünftige Aufträge angewiesen ist. Dieses Urteil unterstreicht auch grundsätzlich die Urteile zum rechtlichen Status von Interviewern, wenn diese Aufträge ablehnen dürfen.
EuGH-Urteil von gestern, 4. Dezember 2019, in der Rechtssache C-432/18 Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena / Balema GmbH.
Der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nach der VO über den Schutz von geographischen Angaben erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“.
BGH 28.10.2019 Az. Anw (Brfg) 14/19, bekannt gegeben am 2.12.2019.
Aus der Formulierung des § 15 Abs. 3 FAO ("je Fachgebiet") ergibt sich, dass in jedem Fachgebiet jeweils das volle Stundenkontingent zu erbringen ist, d.h., dass bei zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen insgesamt mindestens 30 bzw. mindestens 45 Fortbildungszeitstunden erbracht und nachgewiesen werden müssen.
Aus einer Kabinettsorder des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. vom Dezember 1726:
„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwartze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennt.”
Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 14.11.2019, Az.15 U 89/19 und 15 U 125/19.
Es handelt sich um einen grundsätzlichen Rechtsstreit und bestimmt nicht um den letzten zu Bewertungsportalen. Das Oberlandesgericht hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen. Begründung: Die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die von ihr beanspruchte Rolle als „neutrale Informationsmittlerin" verlasse, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt und werde für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben.
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