Landesarbeitsgericht München Urteil vom 4.12.2019, Az. 8 Sa 146/19.

Die Basisvereinbarung zwischen einem Plattformbetreiber und einem klagenden Crowdworker erfüllte im entschiedenen Fall die Voraussetzungen für ein Arbeitnehmerverhältnis schon deshalb nicht, weil der klagende Crowdworker nicht dazu verpflichtet war, die angebotenen Aufträge anzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Crowdworker eventuell auf zukünftige Aufträge angewiesen ist. Dieses Urteil unterstreicht  auch grundsätzlich die Urteile zum rechtlichen Status  von Interviewern, wenn diese Aufträge ablehnen dürfen.

Sachverhalt

Als Crowdworker bezeichnet man Menschen, die Arbeitsaufträge annehmen, die einer Masse (Crowd) zur Verfügung gestellt werden. Es sind Personen, denen Unternehmen oder private Mikrojobs über eine Internetplattform oder über Apps anbieten. Die Crowdworker erledigen Dienste innerhalb eines von ihnen selbst gewählten Radius. Haben sie einen Auftrag (freiwillig) übernommen, müssen sie ihn meist in kurzer Zeit nach den bestehenden Vorgaben erledigen. Aufgaben gibt es viele: Essenslieferungen, handwerkliche Dienste, Hilfe im Haushalt, Reinigung in Büros, Texte schreiben, überhaupt Home Office-Arbeiten, programmieren. Was eben so gebraucht wird. Nach dem „Crowdworking Monitor" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2018 arbeiten rund 4,8 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker. „Es ist zu erwarten, dass diese Zahl deutlich ansteigen wird", heißt es in einem neuen Positionspapier des Deutsche Gewerkschaftsbunds (DGB).

Vor dem LAG in München hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs nach einer Basisvereinbarung vermittelte. Der 1967 geborene Mann machte nach der Vermittlung durch die Plattform unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten. Er war in der Regel 20 Stunden pro Woche tätig und verdiente knapp 1.800 Euro im Monat.

Diese Rechtsprechung zu crowdworkern schließt an die seit langer Zeit bestehende Rechtsprechung zu freien Mitarbeitern an. Sie betrifft vor allem - wie in dem nun vom LAG München entschiedenen Fall - das Arbeitsrecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Herausragt in der neuesten Zeit wegen seiner selten eingehenden Begründung ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.6.2015, Az. VI R 77/12. In diesem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat der BFH ein Urteil des  vorinstanzlichen Finanzgerichts Köln aufgehoben. Vor dem FG wurde dann entsprechend den Ausführungen des BFH der Rechtsstreit durch eine Rücknahme der Bescheide durch das Finanzamt auf der Basis beendet, dass die beurteilten Interviewer eines Markt- und Sozialforschungsinstituts als freie Mitarbeiter tätig gewesen sind. Die meisten Urteile sind von Arbeitsgerichten (zum Arbeitsrecht) gesprochen worden, ebenfalls: Interviewer waren als freie Mitarbeiter tätig. Gestritten wird zur Zeit noch zum Sozialversicherungsrecht. Das Bundessozialgericht hat zu Interviewern zuletzt im Jahre 1973 entschieden, dass die von ihm beurteilten Interviewer keine Arbeitnehmer gewesen sind; jedoch, wie erwähnt, zum Sozialversicherungsrecht wird gestritten. Selbstverständlich müssen die Voraussetzungen für jeden Einzelfall geprüft werden, wenn auch in der Praxis die Interviewer auf der Basis einer Rahmenvereinbarung die Interviews führen.      

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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