Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2019, Az. XII ZB 342/19.

Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung (hier: des Arztes), ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.


St. Rspr., siehe etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 XII ZB 385/16.
Im entschiedenen Fall wurde diesen Anforderungen die Entscheidung nicht gerecht. Zutreffend wies die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Sachverständige ausweislich der in seinem Gutachten angeführten Berufsbezeichnung lediglich „Arzt" ist. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde des Gutachters auf dem Gebiet der Psychiatrie enthielt weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss.

Anmerkung

Die Rechtsprechung verweist gerne auf zurückliegende Beschlüsse, die meist zu psychischen Erkrankungen ergangen sind. Ihrem Sinn und Zweck nach gilt diese Rechtsprechung jedoch generell für Sachverständige; zum Beispiel im Markenrecht für demoskopische Sachverständige zur Ermittlung der Verkehrsauffassung. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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