BGH, Urteil vom 24. September 2019 - II ZR 192/18 -. Hervorhebungen, wie meist, von uns.

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bd, § 611 Abs. 1.
Eine Freiwilligkeitsklausel, die der Inhaltskontrolle nach § 307 (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1) BGB stand hält.

Das richterrechtlich entwickelte und gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut der gleichmäßigen Behandlung kommt bei Vertretungsorganen von Kapitalgesellschaften in der Regel nicht zum Zuge, so der BGH, weil deren Verträge weitgehend nach individuellen Gesichtspunkten ausgehandelt zu werden pflegen und mit den Verträgen sonstiger Angestellter nicht vergleichbar sind (BGH, Urteil vom 8. März 1973 II ZR 134/71; Urteil vom 17. Februar 1969 II ZR 19/68).
Aus Treu und Glauben kann zwar unter Umständen eine abgeschwächte Gleichbehandlungspflicht unter Vertretungsorganen von Kapitalgesellschaften bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 II ZR 244/93). Es sind aber - in dem am 24.9.2019 entschiedenen Fall - weder Umstände für eine Ungleichbehandlung des Klägers festgestellt noch ersichtlich. Der Kläger beendete seinen Vorstandsdienstvertrag vorzeitig im laufenden Geschäftsjahr, um zu einer Konkurrentin der Beklagten zu wechseln. Allein dieser Umstand stellt einen sachlichen Grund für eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber den anderen, weiter für die Beklagte tätigen Vorständen dar. Dass die Beklagte auch den Vorständen, die ihre Tätigkeit auf eigenen Wunsch während eines Geschäftsjahres beendet hatten, stets noch, oder jedenfalls im Geschäftsjahr 2011, einen Bonus für das Jahr ihres Ausscheidens gewährt habe, behauptete auch der Kläger nicht.

Anmerkung
Das vorinstanzliche Oberlandesgericht hatte noch die Ansicht vertreten:

Eine unangemessene Benachteiligung des Dienstnehmers ergebe sich danach jedenfalls dann, wenn sich aus der unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellten nachträglichen Entscheidung des Dienstgebers über eine variable Vergütung erbrachter Leistungen in Anbetracht der Höhe möglicher freiwilliger Zahlungen eine willkürliche Verschiebung der Größenordnung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ergeben könne. Nach der unter Wegfall des Freiwilligkeitsvorbehaltes aufrecht zu erhaltenden Klausel stehe dem Kläger ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung der Beklagten über die Gewährung einer variablen Vergütung für das Jahr 2011 zu, welche diese verzögert habe. Die Leistungsbestimmung sei deshalb vom Gericht vorzunehmen, welches eine Bonuszahlung in Höhe von 500.000 € für angemessen halte.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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