EuGH-Urteil von gestern, 4. Dezember 2019, in der Rechtssache C-432/18 Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena / Balema GmbH.
Der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nach der VO über den Schutz von geographischen Angaben erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“.

Der EuGH führt in seinem Urteil aus: Die Eintragung der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) und der sich aus ihr ergebende Schutz betreffen die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff „aceto“ ein üblicher Begriff ist und der Begriff „balsamico“ zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird. 

Anmerkung

Geklagt hatte ein italienisches Erzeugerkonsortium. Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof hatte beim EuGH angefragt, ob der durch die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährte Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ die Gesamtbezeichnung, d. h. „Aceto Balsamico di Modena“, betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Bestandteile, d. h. „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, erstreckt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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