BGH 28.10.2019 Az. Anw (Brfg) 14/19, bekannt gegeben am 2.12.2019.

Aus der Formulierung des § 15 Abs. 3 FAO ("je Fachgebiet") ergibt sich, dass in jedem Fachgebiet jeweils das volle Stundenkontingent zu erbringen ist, d.h., dass bei zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen insgesamt mindestens 30 bzw. mindestens 45 Fortbildungszeitstunden erbracht und nachgewiesen werden müssen.

Nach dem Wortlaut der Regelung kommt somit eine mehrfache Anrechnung der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung auf zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen nicht in Betracht; vielmehr muss für jedes Fachgebiet für sich genommen die gebotene Mindeststundenzahl und damit bei mehreren Fachanwaltsbezeichnungen auch die entsprechend höhere Gesamtzahl an Mindeststunden erreicht werden.
Dieses Wortlautverständnis entspricht dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers. Mit der Einfügung der Formulierung "je Fachgebiet" in § 15 Abs. 2 FAO a.F. (nunmehr § 15 Abs. 3 FAO) durch Beschluss der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 15. Juni 2009 unter VIII. 1. (BRAK-Mitt. 2009, 279, 280) sollte gerade klargestellt werden, dass eine Doppelzählung der Teilnahme an einer Veranstaltung bei Führen mehrerer Fachanwaltsbezeichnungen grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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