Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.9.2019, Az. IX ZB 13/19. Bekannt gegeben am 2.10.2019.

a) Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
b) Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.

Zum Tag der Deutschen Einheit

EuGH, Urteil vom 1.10.2019, Rechtssache C-673/17. Hervorhebung von uns.

Leitsatz: War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.
BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 190/18 - Vorinstanzen: OLG Koblenz, LG Mainz

Bundesgerichtshof, Zwei Urteile vom 5.7.2019, Az. V ZR 96/19 und V ZR 108/19 und Landgericht Osnabrück, Urteil vom 2.8.2019 - 6 O 337/19. Keine Entschädigungen für Nachbarn. Hervorhebungen von uns.

 Der Angeklagte steht wegen illegalen Schnapsbrennens vor Gericht.

Der Richter verliest das Urteil:
„Der Angeklagte ist des illegalen Schnapsbrennens schuldig. Aufgrund der Tatsache, dass beim Angeklagten nur das Gerät, aber kein Schnaps gefunden wurde, wird nur milde bestraft. Bussgeld von € 500,00.”

Daraufhin fragt der Angeklagte: „Kann ich die Busse gleich bezahlen?”
Er nimmt sein Scheckheft hervor. Der Richter: „Natürlich”. Der Angeklagte überreicht dem Richter einen Scheck über € 1.000,00.

Der Richter nimmt den Scheck verwundert entgegen und sagt: „Ich habe Sie doch nur zu € 500,00 verurteilt !”

Der Angeklagte:
„Das ist schon gut so!” 

Der Richter:
„Warum wollen Sie mir €1000,00 geben?”

Der Angeklagte:
„Wissen Sie, die anderen € 500,00 sind für die Vergewaltigung.”

Der Richter:
„Um Gottes Willen, haben Sie jemanden vergewaltigt?”

Der Angeklagte:
„Nein, aber das Gerät dazu habe ich!”

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. 8. 2019, Az.: AnwZ (Brfg) 36/19. Hervorhebung von uns.

„Entscheidend ist unabhängig von der juristischen Schwierigkeit der Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO, dass kein anderes, nicht anwaltliches Tätigkeitsfeld der Klägerin ersichtlich ist, das das nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs quantitativ eindeutig von anwaltlicher Tätigkeit geprägte Arbeitsverhältnis der Klägerin qualitativ prägen könnte.”

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.09.2019 - 2 Ca 2698/19; 2 Ca 2696/19; 2 Ca 2697/19; 2 Ca 2699/19.

Die Produktionsfirma der Fernsehserie “Lindenstraße“ durfte die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter mit Blick auf die geplante Einstellung der Serie zu Anfang 2020 aus betrieblichen Gründen kündigen. 

Das Besondere bei diesem Fall „Lindenstraße” ist: Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziert. Denn zum einen sind die Arbeitsverträge auf die Produktion der „Lindenstraße“ bezogen. Zum anderen waren zum Zeitpunkt der Kündigung auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 28. Mai 2019, Az. VI ZR 328/18, in ausführlichen Leitsätzen lehrbuchartig und verallgemeinerungsfähig Grundsätze zur Beweisführung mit Erleichterungen dargelegt.
Anlass war ein Fall der Körperverletzung, jedoch, wie erwähnt, verallgemeinerungsfähig für andere Rechtsfälle.