Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Richter: „Angeklagter, erkennen Sie diesen Revolver wieder?" Angeklagter: „Jawohl!"

BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, veröffentlicht gestern, 12.9.2019, Hervorhebungen vom Verf.

BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.8.2019, Az. II ZR 121/26.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.8.2019, Az. II ZR 121/26.

WhatsApp, Google & Co werden für Millionen Nutzer nicht nachweisen können, dass sie die Daten rechtmäßig erhoben haben, jedoch ständig verwenden. Aus einer repräsentativen Allensbachumfrage muss rückgeschlossen werden, dass es den Unternehmen nicht gelingen kann nachzuweisen, dass in der Regel die Nutzer so freiwillig und informiert einwilligen, wie es die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Gesetz für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verlangen. Rechtswirksame Einwilligung ist „in der Rechtswirklichkeit weitestgehend eine Fiktion“, so die Studienanalyse. Laut Allensbach halten 67 Prozent der 14- bis 29-Jährigen WhatsApp und 61 Prozent Google für ,unverzichtbar‘. 77 Prozent der Nutzer von Internetdiensten halten es gleichzeitig für zwecklos, die Bestimmungen zu lesen, denn „man muss auf jeden Fall zustimmen, wenn man den lnternetdienst nutzen will“.

Ein Angeklagter schickt ein Telegramm an seinen Anwalt: „Sitze in U-Haft. Bitte um Rat.“

EuGH Urteil vom 5.9.2019, Rechtssache C-417/18.

Gleichermaßen relevant jedenfalls für den gesamten deutschsprachigen Raum: PARADIS gegen BLANC DU PARADIS und ROUGE DU PARADIS -- Bundesverwaltungsgericht Entscheid vom 2.4.2019, Az. B-3209/2017.