BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18.

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2014 II ZB 25/13).
Begründung:
Der Rechtsanwalt muss damit rechnen, dass insbesondere wegen einer Belegung des Empfangsgeräts mit anderweitigen Sendungen nicht übersandt werden kann. Dieses Risiko geht der Anwalt ein, wenn er sich für eine Übermittlung per Telefax entscheidet. Rechtsanwälte haben daher von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass weitere Übermittlungsversuche nach 20 Uhr von vornherein aussichtslos gewesen waren, haben sich aus der Fehlermeldung „Empfangsgerät belegt” nicht ergeben. Vielmehr hat die Vermutung nahe gelegen, dass es sich bei dem Zeitraum, in dem es der Anwalt versuchte, um die besonders frequentierten Zeiten am Nachmittag und am frühen Abend handelt. Weitere Übermittlungsversuche in den späteren Abendstunden sind nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar.
Anmerkung
So kann man Anwälte und deren Mitarbeiter unkollegial verzweifeln lassen. Das Faxgerät des Gerichts war am Nachmittag über längere Zeit wegen eines über 200 Seiten starken Schriftsatzes zeitweise belegt gewesen.