Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.8.2019, Az. II ZR 121/26.

Leitsatz:
Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinn-gemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden; der Vertrag kann ausnahmsweise für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
Anmerkung
Unwirksam war der Anstellungsvertrag, weil die Gesellschaft bei Abschluss des Anstellungsvertrags nicht durch den Aufsichtsrat und deshalb nicht wirksam vertreten gewesen ist, weil diesem [dem Aufsichtsrat] nach der Satzung der Abschluss von Anstellungsverträgen oblag. Eine satzungsmäßige Übertragung der grundsätzlich der Gesellschafterversammlung zustehenden Kompetenz zum Abschluss von Dienstverträgen mit Geschäftsführern auf den Aufsichtsrat ist rechtlich unbedenklich, war im entschiedenen Fall jedoch nicht erfolgt.
Unerheblich war, dass der Landrat Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen ist. Er war vom Aufsichtsrat nicht bevollmächtigt, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Dazu hätte es einer besonderen Bevollmächtigung bedurft, einen Aufsichtsratsbeschluss zu vollziehen und dabei den Aufsichtsrat zu vertreten. Die Vertretung gegenüber dem Geschäftsführer war dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst. Diese Willensbildung fehlt, wenn stattdessen ein Mitglied allein tätig wird (wie der BGH schon früher entschieden hat).