Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.8.2019, Az. II ZR 121/26.

Leitsatz
In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafterweisungen nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen kann.
Anmerkungen
1.
Es ist durchaus möglich, dass dieses Urteil missverständlich in der weiteren Rechtsprechung und im Schrifttum herausgestellt wird. Das Wort „kann” darf nicht übersehen werden. Das BGH-Urteil führt insoweit aus:
„In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafterweisungen nachzukommen, liegt … eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen kann (vgl. etwa OLG Düsseldorf, ZIP 1984, 1476, 1477 f.; OLG Nürnberg, NZG 2000, 154, 155; OLG München, ZIP 2017, 1808, 1809; Oetker in Henssler/ Strohn, GesR, 4. Aufl., § 35 GmbHG Rn. 154). Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht unter Würdigung des konkreten, dem Kläger von der Beklagten zu 1 vorgeworfenen Fehlverhaltens begründen müssen, weshalb diesem nicht das für eine fristlose Kündigung nötige Gewicht zukommt.”
2.
Es handelt sich insoweit um einen Sonderfall: Der Anstellungsvertrag war von Anfang an unwirksam, weil die Gesellschaft bei Abschluss des Anstellungsvertrags nicht wirksam vertreten gewesen ist und deshalb nach allgemeinen Grundsätzen nicht rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Diesen Aspekt hat der BGH gekannt; vgl. den Eintrag an dieser Stelle von gestern, 10.9.2019. Diese Unwirksamkeit hat ihn jedoch nicht veranlasst, von vornherein eine außerordentlichen Kündigung für begründet zu erachten.
3.
Demnach muss doch nach den allgemeinen Grundsätzen zur Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses abgewogen werden.