BGer, Urteil vom 18.4.2019, Az. 6B _99/2019, Az. 6B_148/2019.
„Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (…)."
Anmerkung:
Für Rechtsprechung und Schrifttum steht immer noch nicht fest, ob im zu entscheidenden Einzelfall die Gefahr bestehen muss, dass der Durchschnittsadressat oder ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten irregeführt oder getäuscht wird. Der Verf. dieser Zeilen hat in einer Reihe von Publikationen (siehe bitte Google: „Schweizer Verkehrsauffassung”) dargelegt, dass und warum in der Entwicklungsreihe der Kriterien „der Durchschnittsleser” unter „dem nicht unerheblichen Teil der Adressaten” steht. Das Schweizerische Bundesgericht ist nun wieder zum fortschrittlicheren Kriterium zurück gekehrt; so wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2019, Az. I ZR 195/17, vgl. Meldung an dieser Stelle am 9. April 2019: „Mit dem Kriterium „nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs” kehrt der BGH zurück zu alter Stärke, Marke SAM”.
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