BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, veröffentlicht gestern, 12.9.2019, Hervorhebungen vom Verf.

Leitsatz:
Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde „vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.
Ganz einfach
An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung sind bei einem ersten Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes - etwa Urlaubsabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei - aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen.
Die Verführung
Weil die Begründung so einfach und die Verlängerung selbstverständlich ist, verführt dies offenbar in der Praxis dazu, dass beispielsweise lediglich „vorsorglich" die Verlängerung beantragt wird. Und dies begründet den Antrag eben nicht, in der Regel nicht einmal konkludent.