EuGH, Urteil vom 1.10.2019, Rechtssache C-673/17. Hervorhebung von uns.
Der EuGH schränkt Cookies stark ein:
„Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass ‚Hidden Identifiers‘ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.“
Die Einwilligung ist für den konkreten Fall zu erteilen, so der EuGH weiter. Deshalb wird vom Nutzer noch nicht rechtswirksam in die Speicherung von Cookies eingewilligt, wenn lediglich die Schaltfläche betätigt wird, um - das war der zu entscheidende Fall - an einem Gewinnspiel teilzunehmen.
Ferner: Wer Dienste anbietet, muss gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen.
Erste Anmerkung
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Stark betroffen ist auf jeden Fall die Werbung, wie auch in allen Kommentaren von heute vermerkt wird. Besonders bedeutsam kann werden, ob sich das Urteil eingehender zur Einwilligung äußert.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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