Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.09.2019 - 2 Ca 2698/19; 2 Ca 2696/19; 2 Ca 2697/19; 2 Ca 2699/19.

Die Produktionsfirma der Fernsehserie “Lindenstraße“ durfte die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter mit Blick auf die geplante Einstellung der Serie zu Anfang 2020 aus betrieblichen Gründen kündigen. 

Das Besondere bei diesem Fall „Lindenstraße” ist: Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziert. Denn zum einen sind die Arbeitsverträge auf die Produktion der „Lindenstraße“ bezogen. Zum anderen waren zum Zeitpunkt der Kündigung auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.

Prof. Dr. Robert Schweizer

Prof. Dr. Robert Schweizer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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