Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.9.2019, Az. IX ZB 13/19. Bekannt gegeben am 2.10.2019.
a) Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
b) Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.
Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 26. November 2013).
Anmerkung
Der BGH erklärt dazu für den zu entscheidenden Fall: Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt. In der Handakte wurde lediglich die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist festgehalten. Es fehlt indessen an dem außerdem in der Handakte vorzunehmenden Vermerk, dass die Frist auch im Fristenkalender eingetragen worden ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013, und Beschluss vom 26. November 2013).
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