Medical Reha Park Medical Park

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MEDICAL PARK (fig.) / MEDICAL REHA PARK (fig.)
Verwechslungsgefahr? BVGer Entscheid vom 7.6.2019, B-5972/2017, Hervorhebung von uns. Veröffentlicht auch in der Septemberausgabe von Ingres News.

Zwar besteht keine Gefahr, dass die beiden Marken – trotz teilweiser Dienstleistungsgleichheit im Medizinalbereich – fehl zugerechnet werden. Die übereinstimmenden Zeichenbestandteile "MEDICAL PARK" beschreiben nur. Sie weisen auf eine Anlage hin, die medizinische Einrichtungen beherbergt oder in der Medizinaldienstleistungen erbracht werden. Die Widerspruchsmarke kennzeichnet jedoch, wenn auch nur, durch den Bildteil. In diesem unterscheidet sich die Widerspruchsmarke wesentlich von der angefochtenen Marke. Insofern besteht Verwechslungsgefahr.

Anmerkung

In der Praxis wird grundsätzlich in allen Ländern im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage versucht, eine beschreibende Marke, so wie hier, durch ein Bild, oder aber auch mit kennzeichnungsfähigen Wörtern flankierend zu schützen. 

Prof. Dr. Robert Schweizer

Prof. Dr. Robert Schweizer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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