BGH, Beschluss vom 17.9. 2019, Az. 3 StR 333/19.
Das Strafmaß kann allgemein interessieren. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss vom 17.9.2019 ein Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen die Betreiber eines gefälschten Online-Shops bestätigt. Die beiden Haupttäter, die gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt hatten, waren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zwei weitere Männer hatten wegen Beihilfe zum Betrug Haftstrafen auf Bewährung erhalten.
Es war aufwändig verhandelt worden. LG und BGH gingen schließlich von folgendem Sachverhalt aus:
Die beiden Hauptangeklagten kannten sich bereits aus einem gemeinsamen früheren Haftaufenthalt. Nach ihrer Entlassung wollten sie ihre Schulden bei „Arabern“ und „Rocker“-Gruppierungen zurückzahlen. Die Schulden stiegen jedoch weiter an, nachdem die Hauptangeklagten sich für ein geplatztes Immobiliengeschäft weiteres Geld von den „Arabern“ geliehen hatten.
Einer der Hauptangeklagten forcierte daraufhin den Plan, durch einen gefälschten Online-Shop für Elektronikartikel an Geld zu kommen. Er weihte den anderen Hauptangeklagten in die Grundzüge des Planes ein. Unter Mithilfe von zwei wegen Beihilfe verurteilten weiteren Angeklagten gelang es den Haupttätern in der Folgezeit, eine bestehende GmbH in Osnabrück zu erwerben und hier Geschäftsräume anzumieten. Bald darauf ging, kurz vor dem zum sog. „Black Friday“, der professionell gestaltete Webshop online. Dort wurden diverse Elektronikartikel zu günstigen, aber noch nicht auffällig niedrigen Preisen angeboten. Dieser Shop zog bald erste Kunden an.
Tatsächlich verfügten die Täter über keine der angebotenen Artikel. Dennoch wurden anfangs Kunden vereinzelt mit Ware beliefert, um so den Eindruck der Seriosität zu steigern. Um diese Lieferungen durchzuführen, wurden Waren zu höheren Preisen bei anderen, echten Online-Shops gekauft und dann eine Direktlieferung an die Kunden des Fake-Shops veranlasst. Das Geld hierfür stellten die Hintermänner aus der Türkei zur Verfügung. Ein Großteil der Kunden des Fake-Shops wurde aber, wie von Anfang an geplant, nie beliefert, obwohl die Kunden die Ware per Vorkasse bezahlt hatten. Insgesamt betraf dies 811 Bestellungen mit einem Volumen von mehr als EUR 280.000,00.
Namhafte Beträge konnten sichergestellt werden.
Die Höhe der verhängten Strafen gegen die beiden Haupttäter hatte das Landgericht Osnabrück damit begründet, für sie spreche, dass sie weitgehend geständig gewesen seien. Der Schaden der geprellten Besteller werde zudem durch das sichergestellte Vermögen von den Konten wohl vollständig ausgeglichen werden können. Jedoch seien beide einschlägig vorbestraft und hätten kurz nach ihrer Haftentlassung, noch unter laufender Bewährung diese neuerlichen Taten begangen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem nun ergangenen Beschluss festgestellt, dass die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten aufweist. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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