Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.10.2019, Az. 1 StR 39/19, ein Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 2018 (10 KLs 454 Js 160018/16) bestätigt.

Die Verurteilung des Angeklagten betrifft drei Fälle sexueller Nötigung durch einen ehemaligen Musikhochschulpräsidenten in den Jahren 2007, 2009, 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Im Volltext liegt das Urteil des BGH noch nicht vor. In seiner Pressemitteilung zu diesem Urteil führt der BGH aus (Hervorhebung von uns):

„Die Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich dem Hinweis der Strafkammer auf das Fehlen von Geständnis und Entschuldigung des Angeklagten in Gestalt einer hypothetischen Erwägung, dass sie bei ihrem Vorliegen u.U. einen minder schweren Fall hätten begründen können, nicht die Wertung entnehmen, dass ihr Fehlen als Strafschärfungsgrund Berücksichtigung gefunden hat.