Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, Az. 5 W 19/19. Hervorhebung von uns.

Es kommt nicht darauf an, ob der Richter objektiv urteilt oder tatsächlich befangen ist. Bei einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur erheblich, ob bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Richter könne nicht völlig unparteiisch und unvoreingenommen sein. Im entschiedenen Fall war die Befürchtung nachvollziehbar, der Richter könne möglicherweise den Standpunkt der klagende Frau besser verstehen und sich hiervon bei seiner Entscheidung leiten lassen.

Der Fall

Beantragt worden war, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Frau hatte ein Elektroauto gekauft und war mit der Laufleistung bei winterlichen Temperaturen unzufrieden. Sie klagte.

Der zuständige Richter beim Landgericht Oldenburg erzählte, er nutze wie die Klägerin ein Elektroauto von VW. Auch er habe festgestellt, dass es bei Minusgraden mit eingeschalteter Heizung oder einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h nicht möglich sei, von Oldenburg nach Bremen und zurück zu fahren. Er selbst habe das aber nicht als Mangel angesehen und sei nicht gegen den Verkäufer vorgegangen.

Der beklagte Händler lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Vertreter des Richters befand den Richter jedoch als nicht befangen. Er habe ja seine Erfahrung geschildert und damit seine Objektivität bewiesen.

Der beklagte Händler befürchtete jedoch, der Richter sei, weil er trotz seiner Erfahrung nicht geklagt habe, befangen. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte der Händler dann mit der oben aufgeführten Begründung mit seinem Befangenheitsantrag Erfolg.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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