BGH Beschlüsse vom 15.10.2019, Az. VI ZB 22/19 und VI ZB 23/19. Hervorhebungen von uns.

Leitsatz

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.

Vorbemerkung

Wir berichten regelmäßig auch über Entscheidungen zur - so die Suchworte - Kanzleiorganisation sowie zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Nutzer soll dadurch ermöglicht werden, über die Suchfunktion sich und seine Mitarbeiter möglichst umfassend, handbuchartig mit Beispielen zu informieren.

Welcher Fehler unterlief im BGH-Fall? Wie so oft, passen die Sprichwörter: „Ein Unglück kommt selten allein” und „Wenn einmal der Wurm drin ist ..”. Im entschiedenen Fall hatte der Anwalt die Berufungsbegründung nicht unterschrieben. Und dann hat er zwar Wiedereinsetzung beantragt, aber die Unterschrift nicht nachgeholt. Wie kann es dazu kommen? Wem ein Unglück geschieht, der gerät in die Defensive – und provoziert mit seiner verkrampften Gefahrenabwehr unter Umständen gleich die nächste Katastrophe” (Stelzer in ZEIT Magazin 47/2011). Zitiert wurde hier ein allgemeiner Beitrag zu der Erfahrung: „Ein Unglück kommt selten allein”. 

Der Fall

Mit Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung wegen des Fehlens der Unterschrift unter der Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seine Mitarbeiterin entgegen der allgemeinen Anweisung den Schriftsatz hinausgegeben habe, ohne zu kontrollieren, ob er auch unterschrieben sei. Die Berufungsbegründung sei tatsächlich mit seinem Wissen und Willen herausgegeben worden, es habe sich nicht um einen Entwurf gehandelt. Dies hat er anwaltlich versichert.
Mit Beschluss hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt, weil er keine unterschriebene Berufungsbegründung zu den Akten gereicht habe. Die anwaltliche Versicherung, dass es sich bei der nicht unterschriebenen Berufungsbegründung nicht um einen Entwurf handle, sondern um einen Schriftsatz, der mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten des Klägers herausgegeben worden sei, könne die erforderliche Nachholung der Prozesshandlung nicht ersetzen.
Gegen beide Beschlüsse wandte sich der Kläger mit den Rechtsbeschwerden, erfolglos.

Die Begründung 

Der Kläger hat die versäumte Prozesshandlung nicht, wie in § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschrieben, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nachgeholt. Er hat zu keinem Zeitpunkt eine unterschriebene und damit wirksame Berufungsbegründung zu den Akten gereicht.

Anmerkung

Der BGH fügt seinem zu Beginn zitierten als weiteren Leitsatz hinzu:

Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03; Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85) ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar. 




Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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