Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 6.11.2019 Az. 1 BvR 276/17.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erstmals entschieden, dass es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft, soweit diese die deutschen Grundrechte verdrängen. Der häufigste Anwendungsfall wird voraussichtlich, nehmen wir an, auf unabsehbare Zeit die Datenschutzgrundverordnung sein. Zum Beschluss Recht auf Vergessen I, ebenfalls vom 6. November 2019, siehe bitte unseren Bericht an dieser Stelle vom 28.11.2019.

Der wichtigste Sachverhalt 

Am 21. Januar 2010 strahlte der Norddeutsche Rundfunk einen Beitrag des Fernsehmagazins „Panorama“ mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ aus. Gegen Ende dieses Beitrags, für den die Beschwerdeführerin zuvor ein Interview gegeben hatte, wurde der Fall eines gekündigten ehemaligen Mitarbeiters des von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Unternehmens dargestellt. In Anknüpfung an die geplante Gründung eines Betriebsrats wurde ihr in dem Beitrag ein unfairer Umgang mit dem Mitarbeiter vorgeworfen.

Der Norddeutsche Rundfunk stellte eine Datei mit einem Transkript dieses Beitrags unter dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ auf seiner Internetseite ein. Bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske des Suchmaschinenbetreibers Google wurde als eines der ersten Suchergebnisse die Verlinkung auf diese Datei angezeigt. Nachdem dieser es abgelehnt hatte, die Nachweise dieser Seite zu unterlassen, erhob die Beschwerdeführerin Klage, die vom Oberlandesgericht abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin könne weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Entfernung des Links (im Weiteren auch: Auslistung) beanspruchen.

Die für die Praxis u. E. gegenwärtig wichtigsten Ausführungen zur Rechtslage sind, Hervorhebungen von uns:

a) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen. Soweit es die grundgesetzlichen Grundrechte nicht angewendet hat, hat es vielmehr auf eine Grundrechtsprüfung ganz verzichtet und die Grundrechtskontrolle den Fachgerichten in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof überlassen. Diese Rechtsprechung bezog sich auf Fallkonstellationen, in denen, mittelbar oder unmittelbar, die Gültigkeit von Unionsrecht – also nicht dessen Anwendung – in Frage stand.

b) Geht es hingegen wie hier um die Frage, ob deutsche Gerichte oder Behörden bei der Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Unionsgrundrechte im Einzelfall genügt haben, kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen; vielmehr gehört es dann zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten. Die in Art. 23 Abs. 1 GG vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das Unionsrecht meint nicht einen Rückzug der deutschen Staatsgewalt aus der Verantwortung für die der Union übertragenen Materien; vielmehr sieht sie eine Mitwirkung der deutschen Staatsorgane und damit auch des Bundesverfassungsgerichts an deren Entfaltung vor. Durch die Einbeziehung der Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab nimmt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde daher seine Integrationsverantwortung wahr.

Maßgeblich ist hierfür vor allem, dass nach dem heutigen Stand des Unionsrechts anderenfalls eine Schutzlücke hinsichtlich der fachgerichtlichen Anwendung der Unionsgrundrechte entstünde. Denn eine Möglichkeit Einzelner, die Verletzung von Unionsgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen, besteht nicht. Das Unionsrecht kennt anders als das deutsche Recht keine Verfassungsbeschwerde. Diese Schutzlücke wird auch nicht durch die schon bisher ausgeübte Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlageverpflichtung der Fachgerichte an den Europäischen Gerichtshof hinreichend geschlossen.

4. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Denn die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit auch der Grundrechte der Charta liegt bei diesem. Soweit er deren Auslegung nicht bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze nicht aus sich heraus offenkundig sind – etwa auf der Grundlage einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte –, wird das Bundesverfassungsgericht ihm Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen. Ob die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, insoweit ebenfalls vorlagepflichtig bleiben, bedurfte keiner Entscheidung.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil