Bundesgericht vom 16.7.2019, Az. 4A_125/2019.

Trotz Ähnlichkeit im Schriftbild und teilweiser Überschneidung der Geschäftsbereiche. Die Firma mit dem Zusatz „immobilien" ist deutlich länger, der Klang des prägenden Bestandteils unterscheidet sich sowohl aufgrund der Silben (al-tri-mo bzw. alt-ri-mo vs. a-tri-mos) wie auch der Betonung (altrímo bzw. ált rímo vs. átrimos) wesentlich. Wir berichten über diesen Entscheid vor allem auch deshalb, weil er zu den Entscheidungen gehört, die klar veranschaulichen: Die Digitalisierung wird in absehbarer Zeit durch kurze repräsentative Umfragen derart außergewöhnlich eingehende und umfangreiche Entscheidungen erübrigen.

Die Entscheidung schließt sich der Beurteilung der Vorinstanz an, welche unter anderem ausgeführt hat, Hervorhebungen von uns: 

Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen ... 


Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr), oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr ...). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt ... 


2.2. Die Vorinstanz erwog, beim Begriff "immobilien" handle es sich um ein Wort des sprachlichen Allgemeingebrauchs bzw. einen Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, mithin um einen kennzeichnungsschwachen Firmenbestandteil. Dasselbe gelte für den Hinweis auf die Rechtsform der AG bzw. der GmbH. Das Augenmerk des Publikums liege somit eher auf den prägenden Firmenbestandteilen "altrimo" und "atrimos", die auch jeweils an prominenter erster Stelle stünden. Immerhin weise die Firma der Beschwerdegegnerin aufgrund des Zusatzes einen längeren Schriftzug auf, was zu einem unterschiedlichen Schriftbild führe.


Die Beschwerdeführerin verwende im Geschäftsverkehr die Firma als Logo, indem sie mit senkrechten Strichen die drei Bestandteile "al", "tr" und "imo" abtrenne ("| al | tr | imo |") und zudem die Begriffe Allfinanz, Treuhand und Immobilien aufführe. Firmenrechtlich relevant sei allerdings ausschliesslich der Wortlaut der Firma, wie er im Handelsregister eingetragen sei, weshalb bei der Frage der Verwechselbarkeit der Geschäftsauftritt der Beschwerdeführerin, insbesondere das im Zusammenhang mit "altrimo" verwendete Logo, nicht von Bedeutung sei. Der Firmenbestandteil "altrimo" sei somit eine Fantasiebezeichnung und als prägendes Element zu qualifizieren.

Auch "Atrimos" sei eine Fantasiebezeichnung und kein konventionelles Wort, dessen Bedeutung per se oder durch Konsultation eines Wörterbuchs erschlossen werden könne. Die Endung „-os" lasse einen griechischen Ursprung vermuten (wie etwa bei logos, eros oder pathos). Daneben könne auch die Assoziation entstehen, dass es etwas mit dem lateinischen "Atrium", d.h. einem Innenhof in einem einstöckigen Haus, zu tun haben könne. Tatsächlich handle es sich jedoch weder um ein griechisches Wort noch um eine abweichende Schreibweise von „Atrium", sondern um eine reine Fantasiebezeichnung, die vom Publikum auch so wahrgenommen werde. Insgesamt verfüge der Firmenbestandteil „atrimos" über eine starke Kennzeichnungskraft. Beim Schriftbild einer Firma seien die Zusätze, auch wenn sie beschreibend sind, zu berücksichtigen, da sie dieses wesentlich zu verändern vermöchten. Dies sei hier der Fall, da durch den Zusatz "immobilien" die Firma der Beschwerdegegnerin wesentlich länger werde.

Ausgehend davon, dass die Firmen eine gewisse Ähnlichkeit im Schriftbild aufwiesen, sich aber phonetisch durchaus unterschieden, gelte es zu beurteilen, ob aufgrund des Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr bestehe, bleibe dieser doch letztlich im Gedächtnis des Publikums haften. Gemäss Handelsregisterauszug seien zwar sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin in der Immobilienbranche tätig. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein bedeutend weiteres Geschäftsfeld, besorge sie doch alle im Tätigkeitsbereich einer Treuhandgesellschaft liegenden Geschäfte und Funktionen. Die Beschwerdegegnerin beschränke ihre Dienstleistungen hingegen klar auf die Bereiche Immobilien und Bautreuhand, was sie auch mit dem Zusatz "immobilien" in ihrer Firma zum Ausdruck bringe. Die prägenden Bestandteile "altrimo" und "atrimos" unterschieden sich in erheblichem Masse im Klang; so unterschieden sich etwa bereits die einzelnen Silben recht stark (al-tri-mo bzw. alt-ri-mo vs. a-tri-mos). Zudem sei davon auszugehen, dass die massgebenden Publikumskreise die starken Firmenbestandteile unterschiedlich betonten (altrí mo vs. á trimos). Aufgrund der erwähnten Assoziation zum Griechischen (logos, eros oder pathos) und allenfalls Lateinischen (atrium) sei davon auszugehen, dass "atrimos" auf der ersten Silbe (átrimos) betont werde. Dies gelte umso mehr, als auch in der deutschen Sprache in der Regel ein einzelnes A als Anfangssilbe betont sei (wie bei Ameise). Dies im Gegensatz zur Bezeichnung "altrimo", bei der die Betonung auf der zweiten Silbe (altrímo) naheliege. Da beide Parteien in der Deutschschweiz tätig seien, würden die massgeblichen Verkehrskreise "atrimos" in Übereinstimmung mit der Schreibweise aussprechen, d.h. dass mithin das "s" am Schluss stimmhaft sei. Dafür spreche auch die erwähnte Assoziation zu Worten, die aus dem Griechischen stammten, bei denen das ausgesprochene "s" bzw. die Endung -os geradezu charakteristisch sei und den Reiz der beklagtischen Firma ausmache.

... Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz auch nicht etwa erwogen, das Element "immobilien" in der Firma der Beschwerdegegnerin führe für sich genommen zur hinreichenden Unterscheidbarkeit im Sinne von Art. 951 OR. Sie ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Firmenbestandteil "immobilien" um einen beschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen Firmenbestandteil handelt und hat einzig berücksichtigt, dass sich durch diesen Zusatz die Firma der Beschwerdegegnerin verlängert und damit auch das Schriftbild der Firma verändert. Auch mit dem Vorbringen, "in der Realität [würden] lange Firmenbezeichnungen erfahrungsgemäss im mündlichen Verkehr und auch am Telefon häufig verkürzt und damit die kennzeichnungsschwachen Elemente einfach weggelassen", vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 951 OR aufzuzeigen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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