Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 11.12.2019, Az. 4 A 738/18. Das Urteil gehört als Besonderheit zu den Urteilen, die sich zur Sonntagsarbeit nicht nur auf das Arbeitszeitgesetz beziehen, sondern auch auf das selbstverständlich höherrangige Grundgesetz. Auch viele Juristen werden sich fragen, wo das Verbot im Grundgesetz zu finden ist. Nach Art. 140 GG ist Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Art. 139 WV bestimmt: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
amazon hatte 2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf für zwei Adventssonntage den Einsatz von jeweils 800 Arbeitern im Logistikzentrum Rheinberg beantragt. Das Unternehmen hatte argumentiert, dass ihm ohne die Sonntagsschichten ein unverhältnismäßiger Schaden entstehe, weil die bestellten Waren durch Arbeit nur an den Werktagen nicht zu den versprochenen Lieferfristen ausgelieferten werden könnten.
Das Oberverwaltungsgericht schloss sich der Argumentation von Amazon nicht an und verwies auf den im Grundgesetz geschützten arbeitsfreien Sonntag. Ausnahmen seien nur möglich, wenn „besondere Verhältnisse von außen" vorlägen. Besondere Verhältnisse gestand das Gericht amazon nicht zu. Es warf Amazon auch vor, das Geschäft kurz vor Weihnachten sogar noch befeuert zu haben. Neben dem Express-Versand sei noch neu eine Lieferung am gleichen Tag eingeführt und beworben worden. „Das hat die Lieferengpässe noch verstärkt", erklärte das Gericht.
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