Urteil des EuGH vom 12. Dezember in der Rechtssache T-683/18, Conte/ EUIPO (CANNABIS STORE AMSTERDAM): Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke eingetragen werden.
Gegenwärtig wird zwar die Frage der Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungszwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert, sein Konsum und seine Verwendung sind oberhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts in den meisten Mitgliedstaaten rechtswidrig. Wegen dieses grundlegenden Interesses ist der Umstand, dass das angemeldete Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen als ein Hinweis darauf aufgefasst wird, dass die von der Markenanmeldung erfassten Lebensmittel und Getränke sowie entsprechenden Dienstleistungen Rauschgiftsubstanzen enthalten, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind, hinreichend, um zum Ergebnis zu gelangen, dass es gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Denn eine Funktion der Marke besteht darin, zum Kauf solcher Waren und Dienstleistungen anzuregen, oder zumindest den Konsum zu banalisieren.
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